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Verkehrsunabhängiger Mischkonsum - Sofortige Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Bereits ein Konsum von Cannabis mit zusätzlichem Alkoholkonsum (Mischkonsum) lässt die Fahreignung entfallen, ohne dass es hierbei auf das selbständige Merkmal des fehlenden Trennungsvermögens ankommt. Sachlicher Grund dieser Regelung ist die Gefahr, dass sich die gemeinsame Wirkung der eingenommenen Substanzen addiert und möglicherweise potenziert mit Folgen bis zu einem teilweisen oder völligen Kontrollverlust, so dass ein vom Verordnungsgeber hinsichtlich des gelegentlichen Cannabiskonsums ansonsten für möglich gehaltenes Trennungsvermögen nicht mehr als gewährleistet angesehen wird.
Eine Fahrt unter der Wirkung von Cannabis, d.h. bezüglich derer THC im Blut des Fahrers nachgewiesen werden konnte, belegt nicht erst dann ein fehlendes Trennungsvermögen, wenn sich der Fahrer objektiv in einem drogenbedingt fahruntüchtigen Zustand befunden hat. Auch ist nicht von Bedeutung, ob sich der Fahrer subjektiv durch den Einfluss von Cannabis in seiner Fahreignung beeinträchtigt gefühlt hat. Vielmehr nimmt die Verwaltungsrechtsprechung einen Nachweis für fehlendes Trennen von Cannabiskonsum und Fahren schon dann an, wenn die bezüglich dieser Fahrt im Blut des Fahrers festgestellte THC-Konzentration einen bestimmten Wert übersteigt. Die niedersächsischen Straßenverkehrsbehörden sind gemäß Ziffer 2.3.1 des Erlasses vom 4.8.2008 (Az: 43-30013 0430) gehalten, bei einem Nachweis von mindestens 1 ng/ml THC bei der Fahrt von Ungeeignetheit auszugehen.
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