Nach einem Mischkonsum von Alkohol und Cannabis ist der Nachweis einer einjährigen Drogenabstinenz geboten, Nr.9.2.2 i.V.m. der Anlage zur Fahrerlaubnis-Verordnung.
Im vorliegenden Fall waren jedoch den Ausführungen aus dem MPU-Gutachten während eines Abstinenzkontrollprogramms vom 25.10.2013 bis zum 23.04.2014 insgesamt 4 Urinuntersuchungen des Antragstellers auf Betäubungsmittel, Betäubungsmittelabbauprodukte und gängige Ersatzstoffen ohne Befund untersucht worden. Die damit anzunehmende Drogenabstinenz von einem halben Jahr reicht aber nicht aus.
Im vorliegenden Fall waren jedoch den Ausführungen aus dem MPU-Gutachten während eines Abstinenzkontrollprogramms vom 25.10.2013 bis zum 23.04.2014 insgesamt 4 Urinuntersuchungen des Antragstellers auf Betäubungsmittel, Betäubungsmittelabbauprodukte und gängige Ersatzstoffen ohne Befund untersucht worden. Die damit anzunehmende Drogenabstinenz von einem halben Jahr reicht aber nicht aus.
OVG Nordrhein-Westfalen, 23.10.2014 - Az: 16 B 1028/14
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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