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Mischkonsum von Alkohol und Cannabis - Drogenabstinenz ist nachzuweisen

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Nach einem Mischkonsum von Alkohol und Cannabis ist der Nachweis einer einjährigen Drogenabstinenz geboten, Nr.9.2.2 i.V.m. der Anlage zur Fahrerlaubnis-Verordnung.
Im vorliegenden Fall waren jedoch den Ausführungen aus dem MPU-Gutachten während eines Abstinenzkontrollprogramms vom 25.10.2013 bis zum 23.04.2014 insgesamt 4 Urinuntersuchungen des Antragstellers auf Betäubungsmittel, Betäubungsmittelabbauprodukte und gängige Ersatzstoffen ohne Befund untersucht worden. Die damit anzunehmende Drogenabstinenz von einem halben Jahr reicht aber nicht aus.


OVG Nordrhein-Westfalen, 23.10.2014 - Az: 16 B 1028/14

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