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Fahrtenbuch trotz Selbstbezichtigung: Wenn der Halter sich fälschlich als Fahrer ausgibt

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Gibt der Fahrzeughalter im Bußgeldverfahren wiederholt wahrheitswidrig an, selbst der Fahrer gewesen zu sein, und verweigert er nach entsprechendem Hinweis weitere Angaben, ist die Behörde nicht verpflichtet, zusätzliche aufwendige Ermittlungen zur Fahrerfeststellung anzustellen. Eine solche Obliegenheitsverletzung rechtfertigt die Anordnung eines Fahrtenbuchs.

Wann erfolgt eine Fahrtenbuchanordnung?

Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann die zuständige Behörde einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Liegen diese Voraussetzungen vor, stehen sowohl der Erlass der Anordnung als auch die Bestimmung ihrer Dauer im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (vgl. BVerwG, 28.05.2015 - Az: 3 C 13.14). Die Maßnahme muss sich dabei stets als verhältnismäßig erweisen.

Wann gilt die Feststellung des Fahrzeugführers als unmöglich?

Unmöglichkeit im Sinne der Vorschrift liegt vor, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls alle angemessenen und zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen getroffen hat. Art und Umfang der gebotenen Ermittlungen richten sich nach der Schwere des Verkehrsverstoßes sowie nach der Mitwirkungsbereitschaft des Halters. Die Behörde hat dabei nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen zu ergreifen, die nach der Erfahrung in vergleichbaren Fällen zum Erfolg führen. Verweigert der Halter seine Mitwirkung, sind weitergehende Ermittlungen in der Regel nicht mehr zumutbar (vgl. BVerwG, 17.12.1982 - Az: 7 C 3.80; VGH Bayern, 22.07.2022 - Az: 11 ZB 22.895).

Welche Bedeutung hat eine unzutreffende Selbstbezichtigung?

Benennt sich der Halter selbst als verantwortlichen Fahrzeugführer, obwohl dies - etwa nach einem Lichtbildabgleich - offenkundig unzutreffend ist, liegt darin zwar eine formale Mitwirkung. Diese ist jedoch nicht sachdienlich, wenn sie erkennbar dazu dient, den tatsächlichen Fahrer vor einer Sanktionierung zu schützen. Reagiert der Halter auf den Hinweis, die Angabe könne nicht zutreffen, und die Aufforderung zur Benennung des wahren Fahrzeugführers nicht mehr, ist die Behörde grundsätzlich nicht mehr gehalten, weitere aufwendige und zeitraubende Ermittlungsmaßnahmen vorzunehmen (vgl. OVG Sachsen, 03.05.2017 - Az: 3 B 86/17; BVerwG, 01.03.1994 - Az: 11 B 130.93; VGH Bayern, 01.04.2019 - Az: 11 CS 19.214; VGH Baden-Württemberg, 10.08.2015 - Az: 10 S 278/15).


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VGH Bayern, 23.04.2025 - Az: 11 CS 25.283


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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Pabst,Elke, Pforzheim