Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 45 km/h außerorts stellt eine gravierende verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit dar, die bei unzureichender Mitwirkung des Halters an der Fahrerermittlung jedenfalls dann eine Fahrtenbuchauflage von 15 Monaten rechtfertigen kann, wenn es sich bei dem fraglichen Fahrzeug um ein selten benutztes Motorrad handelt.
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VGH Baden-Württemberg, 10.08.2015 - Az: 10 S 278/15
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