Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!Der Umstand, dass der Teilnehmer einer Motorradreise bei einer geführten Motorradtour stürzt und sich verletzt, ist für sich nicht geeignet, eine mangelnde Eignung der Reise für den gewöhnlichen Nutzen oder eine Abweichung der Reise von der üblichen Beschaffenheit im Sinne von
§ 651i Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB zu begründen.
Bei einer geführten Motorradtour besteht zwischen dem Fahrverhalten eines der Gruppe vorausfahrenden Tourguides und dem Sturz eines ihm folgenden Gruppenmitglieds dann kein haftungsbegründender Zusammenhang, wenn das Gruppenmitglied, um mit dem Tourguide mitzuhalten, gegen das Gebot verstößt, nur so zu schnell zu fahren, dass er das Motorrad ständig beherrscht, obwohl er sich jederzeit in eine andere Gruppe mit einem langsamer fahrenden Tourguide hätte zurückfallen lassen können.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Reise ist nicht bereits deshalb
mangelhaft, weil der Geschädigte bei der geführten Tour am 21.09.2019 verletzt worden ist.
Eine Beschaffenheitsvereinbarung nach § 651i Abs. 2 S. 1 BGB des Inhalts, dass die Beklagte zu 1) dem Geschädigten die „schadlose Rückkehr von der Reise“ schuldete, ist nicht zustande gekommen. Wie für den verständigen
Reisenden ohne Weiteres ersichtlich ist, will kein
Reiseveranstalter verschuldensunabhängig dafür einstehen, dass ein Reisender während der Reise nicht zu Schaden kommt, da ein solcher Schaden durch Umstände eintreten kann, auf die der Reiseveranstalter keinen Einfluss hat.
Von einem solchen Willen des Reiseveranstalters ginge ein verständiger Reisender auch dann nicht aus, wenn er die Werbung der Beklagten zu 1) auf ihrer Website zur Kenntnis genommen hat. Angaben der Beklagten zu 1) wie „Motorradreisen […] mit Schulungscharakter“; „Motorradreise mit Fahrtraining“, „geführte Motorradtouren“, „Wir möchten Dir Freude am Motorradfahren vermitteln sowie besseres Verständnis der Kurventechnik“, „nebenbei kannst Du Deinen Fahrstil verbessern“, „fahren in Deinem Lieblingstempo“, „profitiere von jahrelanger Schulungserfahrung“ oder „geben die Tourguides hilfreiche Tipps, die gleich in die Tat umgesetzt werden können - denn bei Fahrspaß und Sicherheitstechnik lernt man bekanntlich nie aus!“ sind nicht geeignet, daran etwas zu ändern.
Derartige Angaben können Einfluss auf das Maß an Schutz- und Fürsorgepflichten haben, zu deren Einhaltung sich der Reiseveranstalter dem Reisenden gegenüber verpflichtet, aber keine Grundlage für die Vereinbarung einer weitergehenden (Miss-) Erfolgshaftung sein. Aus denselben Gründen ist auch keine Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend zustande gekommen, dass der Geschädigte sich während der Pauschalreise „wohlfühlt“.
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