Wer als Fahrzeughalter nach einem schwerwiegenden Verkehrsverstoß sein Zeugnisverweigerungsrecht ausübt und dadurch die Feststellung des Fahrzeugführers verhindert, muss eine Fahrtenbuchauflage hinnehmen - ein „doppeltes Recht“ auf Schweigen und gleichzeitige Verschonung von der Überwachungsmaßnahme besteht nicht.
Gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann die zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Erforderlich und ausreichend ist dabei die Verwirklichung des objektiven Tatbestands einer Verkehrsstraftat oder -ordnungswidrigkeit. Die Prüfung, ob ein solcher Verstoß tatsächlich vorliegt, obliegt der anordnenden Behörde sowie den Verwaltungsgerichten in eigener Zuständigkeit. Auf den Ausgang eines Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens kommt es nicht an.
Das Gewicht der festgestellten Zuwiderhandlung bestimmt sich nach der generellen Gefährlichkeit für die Sicherheit des Straßenverkehrs. Behörden dürfen hierbei auf die Bewertungen abstellen, die in den einschlägigen Straf- und Bußgeldvorschriften sowie im Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 StVG i.V.m. § 40 FeV und der Anlage 13 zum Ausdruck kommen. Ein hinreichend gewichtiger Verstoß kann in der Regel angenommen werden, wenn er mit mindestens einem Punkt im Fahreignungsregister bewertet ist. Auch ein erst- oder einmaliger Verstoß kann eine Fahrtenbuchauflage rechtfertigen, sofern er von erheblichem Gewicht ist. Vorliegend waren die Tatbestände der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b StGB) sowie der Nötigung durch Ausbremsen auf der Autobahn (§ 240 Abs. 1 StGB) erfüllt - Delikte, die je nach Verfahrensausgang mit zwei bzw. drei Punkten im Fahreignungsregister bewertet werden und damit deutlich oberhalb der Mindestschwelle liegen.
Gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann die zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Erforderlich und ausreichend ist dabei die Verwirklichung des objektiven Tatbestands einer Verkehrsstraftat oder -ordnungswidrigkeit. Die Prüfung, ob ein solcher Verstoß tatsächlich vorliegt, obliegt der anordnenden Behörde sowie den Verwaltungsgerichten in eigener Zuständigkeit. Auf den Ausgang eines Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens kommt es nicht an.
Das Gewicht der festgestellten Zuwiderhandlung bestimmt sich nach der generellen Gefährlichkeit für die Sicherheit des Straßenverkehrs. Behörden dürfen hierbei auf die Bewertungen abstellen, die in den einschlägigen Straf- und Bußgeldvorschriften sowie im Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 StVG i.V.m. § 40 FeV und der Anlage 13 zum Ausdruck kommen. Ein hinreichend gewichtiger Verstoß kann in der Regel angenommen werden, wenn er mit mindestens einem Punkt im Fahreignungsregister bewertet ist. Auch ein erst- oder einmaliger Verstoß kann eine Fahrtenbuchauflage rechtfertigen, sofern er von erheblichem Gewicht ist. Vorliegend waren die Tatbestände der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b StGB) sowie der Nötigung durch Ausbremsen auf der Autobahn (§ 240 Abs. 1 StGB) erfüllt - Delikte, die je nach Verfahrensausgang mit zwei bzw. drei Punkten im Fahreignungsregister bewertet werden und damit deutlich oberhalb der Mindestschwelle liegen.
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