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Fahrprobe: wann Behörden die Fahrtauglichkeit überprüfen lassen können

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 12 Minuten

Nicht nur Fahranfänger müssen unter Beweis stellen, dass sie ein Kraftfahrzeug sicher beherrschen. Auch langjährige Fahrerlaubnisinhaber können von der Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet werden, ihre praktische Fahrbefähigung in einer Fahrprobe nachzuweisen. Was die Fahrprobe ist, wann sie angeordnet werden darf und welche Konsequenzen sie hat, ist für viele Betroffene unklar - dabei sind die rechtlichen Grundlagen verhältnismäßig klar geregelt.

Was ist die Fahrprobe?

Die Fahrprobe ist ein Instrument der Fahrerlaubnisbehörde zur Überprüfung der praktischen Fahrbefähigung. Sie wird von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr durchgeführt und bewertet, ob der Betroffene noch in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher im Straßenverkehr zu führen. Rechtsgrundlage ist § 46 Abs. 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in Verbindung mit § 2 Abs. 8 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG).

Dabei ist zwischen zwei Voraussetzungen für die Fahrerlaubnis zu unterscheiden: Die Eignung im Sinne des § 2 Abs. 4 StVG setzt voraus, dass die körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt werden und keine erheblichen oder wiederholten Verstöße gegen Verkehrsvorschriften oder Strafgesetze vorliegen. Die Befähigung nach § 2 Abs. 5 StVG umfasst dagegen ausreichende Kenntnisse der Verkehrsvorschriften, Vertrautheit mit den Gefahren des Straßenverkehrs, technische Kenntnisse zum sicheren Führen eines Fahrzeugs sowie die Fähigkeit, dieses Wissen praktisch anzuwenden. Beide Voraussetzungen sind auf den aktuellen Zeitpunkt bezogen zu beurteilen und können sich im Laufe des Lebens stark verändern (vgl. VGH Bayern, 10.04.2025 - Az: 11 CS 25.463; VGH Bayern, 17.03.2025 - Az: 11 CS 25.68).

Wann darf eine Fahrprobe angeordnet werden?

Eine Fahrprobe kann angeordnet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr befähigt ist. Dabei genügt ein sogenannter „Anfangsverdacht“ im Sinne zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für Befähigungszweifel - es ist nicht erforderlich, dass eine fehlende Befähigung bereits feststeht.

Ein einmaliger Vorfall reicht für eine solche Anordnung allerdings in der Regel nicht aus, wenn es sich um ein singuläres Augenblicksversagen handelt, das nicht auf unzureichende praktische Fahrfähigkeiten schließen lässt. Der VGH Bayern hat entschieden, dass etwa ein einmaliges Ausbrechen des Fahrzeughecks beim Anfahren auf regennasser Fahrbahn - unter Umständen bedingt durch die besonderen Eigenschaften eines älteren Fahrzeugs mit Heckantrieb - keine hinreichenden Zweifel für eine Fahrprobenanordnung begründet (VGH Bayern, 10.04.2025 - Az: 11 CS 25.463). Anders ist es bei mehrfachen Auffälligkeiten: Liegen polizeiliche Mitteilungen über mehrere Verkehrsauffälligkeiten in hinreichendem zeitlichen Zusammenhang vor, die auf mangelnde Fahrfertigkeiten hindeuten, ist die Anordnung einer Fahrprobe gerechtfertigt (vgl. VGH Bayern, 12.01.2026 - Az: 11 CS 25.1997).

Die Fahrerlaubnisbehörde kann sich dabei auf polizeiliche Mitteilungen stützen. Nach § 2 Abs. 12 Satz 1 StVG ist die Polizei verpflichtet, Informationen über Tatsachen, die auf Mängel hinsichtlich der Eignung oder Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist.

Fahrprobe bei älteren Fahrerlaubnisinhabern - keine anlasslose Altersprüfung

Das Alter eines Fahrerlaubnisinhabers allein rechtfertigt keine Fahrprobe. Eine anlasslose Überprüfung allein aufgrund des Lebensalters wäre als unzulässige Altersdiskriminierung zu werten. Auslöser muss stets ein konkretes Fehlverhalten oder konkrete Anhaltspunkte für Befähigungsmängel sein (vgl. VGH Bayern, 17.03.2025 - Az: 11 CS 25.68).

Liegt dagegen ein konkreter Anlass vor - etwa ein Verkehrsunfall, auffälliges Fahrverhalten oder riskante Fahrmanöver -, können Behörden auch bei älteren Fahrerlaubnisinhabern eine Fahrprobe anordnen. Die Gerichte haben in zahlreichen Fällen bestätigt, dass eine lange, weitgehend unfallarme Fahrpraxis die aus einem konkreten Vorfall resultierenden aktuellen Zweifel an der Fahrtauglichkeit nicht entkräftet (vgl. VG Gelsenkirchen, 04.07.2007 - Az: 7 K 365/07; VG Augsburg, 01.08.2011 - Az: Au 7 K 11.167). Gerade bei Kraftfahrern, die zwar über langjährige Fahrpraxis verfügen, deren Befähigung aber möglicherweise durch altersbedingte Entwicklungen beeinträchtigt ist, kann die Anordnung einer Fahrprobe sachgerecht und geboten sein.

Wer führt die Fahrprobe durch?

Die Fahrprobe wird von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr durchgeführt - nicht von einer Fahrschule. Bewertet wird nach den geltenden Prüfrichtlinien, ob das gezeigte Fahrverhalten erheblichen Einfluss auf die Verkehrssicherheit hat und ob eine ausreichende Beherrschung des Kraftfahrzeugs noch gegeben ist.

Für Personen mit Behinderungen gelten besondere Regelungen. Hier wird die Fahrprobe von Sachverständigen durchgeführt, die bei der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) akkreditiert sind, und ist auf die jeweilige Behinderungsart abgestimmt. Geprüft wird, ob das Führen eines Kraftfahrzeugs mit einem entsprechend umgerüsteten Fahrzeug möglich ist und welche technischen Umbauten gegebenenfalls noch erforderlich sind (§ 2 Abs. 15 StVG). Bei Führerscheinanwärterinnen und -anwärtern mit Behinderung findet die Fahrprobe vor der praktischen Fahrerlaubnisprüfung statt. Eine nicht bestandene Fahrprobe kann in der Regel wiederholt werden, wenn keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Fahreignung bestehen.

Fahrverhaltensbeobachtung im Rahmen der MPU ist keine Fahrprobe

Von der behördlich angeordneten Fahrprobe zu unterscheiden ist die psychologische Fahrverhaltensbeobachtung, die im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) stattfinden kann. Sie wird von Sachverständigen angeordnet, wenn Betroffene bei den Reaktions- und Leistungstests der MPU unter dem für ihre Fahrerlaubnisklasse erforderlichen Prozentrang bleiben. Diese Fahrt ist mit zusätzlichen Kosten verbunden, wird mit einer beauftragten Fahrschule und den Gutachtern durchgeführt und basiert auf wissenschaftlich fundierten Verfahren. Dabei werden Fahrverhaltensmerkmale entweder situativ durch Fahraufgaben oder situationsunabhängig geprüft.

Wiederholte Fahrauffälligkeiten als Anlass für die Anordnung einer Fahrprobe

Besonderes Gewicht legt die Rechtsprechung auf Konstellationen, in denen mehrere Verkehrsauffälligkeiten über einen längeren Zeitraum bekannt werden. Polizeiliche Mitteilungen über mehrere Beobachtungen - darunter Unfälle mit Sachschäden und riskante Überholmanöver - können in der Gesamtschau hinreichende Tatsachen im Sinne eines Anfangsverdachts für Befähigungszweifel begründen und die Anordnung einer Fahrprobe rechtfertigen (vgl. VGH Bayern, 12.01.2026 - Az: 11 CS 25.1997).

Zeigt ein Fahrerlaubnisinhaber wiederholt erhebliche Fahrunsicherheiten - wie Fahren in Schlangenlinien, Überfahren der Mittellinie oder Missachten polizeilicher Haltezeichen -, sind die Voraussetzungen für eine Fahrprobenanordnung in der Regel erfüllt. Die Behörde ist dabei nicht verpflichtet, zunächst eine medizinisch-psychologische Untersuchung oder ein ärztliches Gutachten anzuordnen, wenn sich die Zweifel konkret auf die praktische Fahrfertigkeit beziehen (vgl. VGH Bayern, 14.05.2025 - Az: 11 ZB 24.2006).

Folgen einer nicht bestandenen Fahrprobe

Ergibt die Fahrprobe erhebliche sicherheitsrelevante Defizite, ist die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Ein Ermessensspielraum besteht insoweit nicht: Erweist sich der Betroffene als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat die Entziehung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 und 4 FeV zu erfolgen. Eine räumliche Beschränkung der Fahrerlaubnis - etwa auf einen Radius um den Wohnort - ist bei erheblichen sicherheitsrelevanten Mängeln keine geeignete mildere Alternative (vgl. VGH Bayern, 21.10.2013 - Az: 11 CS 13.1701). Auch eine lange, bislang unbeanstandete Fahrpraxis ändert daran nichts (vgl. VG Gelsenkirchen, 04.07.2007 - Az: 7 K 365/07). Der Entzug ist selbst dann verhältnismäßig, wenn der Betroffene auf das Fahrzeug im Alltag dringend angewiesen ist (vgl. VGH Bayern, 14.05.2025 - Az: 11 ZB 24.2006).

Hat ein Fahrerlaubnisinhaber das geforderte Gutachten einmal beigebracht, ist es nach der Rechtsprechung nicht mehr relevant, ob die Aufforderung dazu rechtmäßig war - es kommt dann allein auf das Ergebnis an (vgl. VGH Bayern, 21.10.2013 - Az: 11 CS 13.1701). Wer sich nach einer Entziehung für wieder fahrgeeignet hält, hat die Möglichkeit, die Eignung im Rahmen eines Neuerteilungsverfahrens nachzuweisen.

Was gilt bei Weigerung oder Nichtvorlage des Gutachtens?

Kommt ein Fahrerlaubnisinhaber der behördlichen Aufforderung zur Beibringung eines Fahrproben-Gutachtens nicht fristgerecht nach oder verweigert er die Untersuchung, darf die Behörde gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Dieser Schluss ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung der Fahrprobe formell und materiell rechtmäßig - insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig - war und für die Nichtbeibringung kein ausreichender Grund besteht (vgl. BVerwG, 17.11.2016 - Az: 3 C 20.15; VGH Bayern, 25.06.2020 - Az: 11 CS 20.791; VGH Bayern, 25.05.2010 - Az: 11 CS 10.291).

Liegt kein ausreichender Grund für die Nichtvorlage vor, ist die daran anknüpfende Entziehung der Fahrerlaubnis und die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins gemäß § 47 Abs. 1 FeV zwingend und verhältnismäßig. Im Hinblick auf den hohen Rang von Leben und Gesundheit der anderen Verkehrsteilnehmer hat das Mobilitätsbedürfnis des Betroffenen dabei zurückzustehen (vgl. VGH Bayern, 17.03.2025 - Az: 11 CS 25.68).
Stand: 03.04.2026
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