Ob die der Behörde vorliegenden Tatsachen die Anordnung einer Fahrprobe rechtfertigen, ist nach den gesamten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Es genügt ein „Anfangsverdacht“ für Zweifel an den praktischen Fahrfähigkeiten im Sinne zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte. Nicht erforderlich ist, dass ein Befähigungsmangel bereits feststeht.
Ein solcher Anfangsverdacht lässt sich aus einem bisher einmaligen Augenblicksversagen auch aufgrund der besonderen Fahreigenschaften eines wenig genutzten, älteren Fahrzeugs mit Heckantrieb (Ausbrechen des Hecks beim Anfahren auf regennasser Fahrbahn an einer Ampel) nicht herleiten. Dieser könnte allenfalls im Wiederholungsfall oder bei Bekanntwerden weiterer erheblicher Fahrfehler anzunehmen sein.
Ein solcher Anfangsverdacht lässt sich aus einem bisher einmaligen Augenblicksversagen auch aufgrund der besonderen Fahreigenschaften eines wenig genutzten, älteren Fahrzeugs mit Heckantrieb (Ausbrechen des Hecks beim Anfahren auf regennasser Fahrbahn an einer Ampel) nicht herleiten. Dieser könnte allenfalls im Wiederholungsfall oder bei Bekanntwerden weiterer erheblicher Fahrfehler anzunehmen sein.
VGH Bayern, 10.04.2025 - Az: 11 CS 25.463
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