Im vorliegenden Fall ging es um die Entziehung einer Fahrerlaubnis eines älteren Fahrerlaubnisinhabers nach nicht spurtreuem Fahren bei zwei Fahrproben. Die mangelnde Eignung des Betroffenen ergibt sich - neben den für sich sprechenden Vorfällen im Straßenverkehr - unzweifelhaft aus den Fahrfehlern, die der Betroffenen während beider Fahrproben begangen hat.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath | Geprüft von: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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