Im vorliegenden Fall ging es um die Entziehung einer Fahrerlaubnis eines älteren Fahrerlaubnisinhabers nach nicht spurtreuem Fahren bei zwei Fahrproben. Die mangelnde Eignung des Betroffenen ergibt sich - neben den für sich sprechenden Vorfällen im Straßenverkehr - unzweifelhaft aus den Fahrfehlern, die der Betroffenen während beider Fahrproben begangen hat.
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