Im vorliegenden Fall ging es um die Entziehung einer Fahrerlaubnis eines älteren Fahrerlaubnisinhabers nach nicht spurtreuem Fahren bei zwei Fahrproben. Die mangelnde Eignung des Betroffenen ergibt sich - neben den für sich sprechenden Vorfällen im Straßenverkehr - unzweifelhaft aus den Fahrfehlern, die der Betroffenen während beider Fahrproben begangen hat.
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VG Stade, 20.10.2014 - Az: 1 B 1544/14
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