Bestehen Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung eines Fahrerlaubnisbewerbers, so sind diese durch die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens abzuklären. Es steht im Regelfall nicht im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde, stattdessen eine Fahrprobe als ausreichend zu erachten. Dies ergibt sich aus der amtlichen Begründung zu § 11 FeV und dem Zusammenspiel der unter § 11 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 1 FeV getroffenen Regelungen sowie den Vormerkungen zur Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung.
OVG Saarland, 01.10.2014 - Az: 1 A 289/14
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