Nach allgemeiner Lebenserfahrung geht einem positiven Drogennachweis typischerweise ein entsprechender Willensakt voraus, so dass sich der behauptete Fall eines unbeabsichtigten Konsums von Rauschmitteln als Ausnahmetatbestand darstellt, zu dem nur der Betroffene als der am Geschehen Beteiligte Klärendes beisteuern kann und der daher von diesem jedenfalls glaubhaft und widerspruchsfrei dargetan werden muss.
OVG Saarland, 02.09.2021 - Az: 1 B 196/21
ECLI:DE:OVGSL:2021:0902.1B196.21.00
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