Die
Entziehung der Fahrerlaubnis auf der Grundlage des
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG ist im Falle des Vorliegens der erforderlichen formellen und materiellen Voraussetzungen zwingend zu verfügen. Der Fahrerlaubnisbehörde verbleibt insoweit kein Ermessensspielraum. Dementsprechend ist für Verhältnismäßigkeitserwägungen bei einer solchen Fahrerlaubnisentziehung grundsätzlich kein Raum.
Es bleibt offen, ob und in welchem Umfang entsprechende Verhältnismäßigkeitserwägungen im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Interessenabwägung trotz offensichtlicher Rechtmäßigkeit einer solchen Fahrerlaubnisentziehung die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines hiergegen gerichteten Rechtsbehelfs rechtfertigen kann.
Eine Berücksichtigung derartiger Umstände - wie etwa das Angewiesensein auf eine
Fahrerlaubnis zur Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben - zugunsten des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers im Rahmen der Abwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO scheidet jedenfalls dann aus, wenn bei ihm der Hang besteht, sich beharrlich über die geltenden Vorschriften des Straßenverkehrsrechts hinwegzusetzen und er deshalb eine Gefahr für die Sicherheit der Allgemeinheit darstellt.