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Erfolgloser Eilantrag gegen die einrichtungsbezogene Impfpflicht

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 27 Minuten

Der Anwendungsbereich des § 20a Abs. 1 IfSG ist hinreichend bestimmbar.

Eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache widerspricht grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes und kommt nur ausnahmsweise aus Gründen des Gebotes effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) in Betracht. Dies setzt unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs voraus, dass das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden Prüfung bei Anlegung eines strengen Maßstabes an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Antragsteller sind als Notfallsanitäter in den Rettungswachen A-Stadt, A-Stadt-… und N… beschäftigt. Die Antragsteller sind weder wissentlich genesen noch gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 geimpft.

Nach § 20a Abs. 1 Nr. 1k) IfSG müssen Personen, die bei Rettungsdiensten tätig sind, seit dem 15.3.2022 über einen Impf- oder Genesenennachweis nach § 22a Abs. 1 oder Abs. 2 IfSG verfügen. Die Antragsteller unterliegen nach § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG der unter Bußgeld (vgl. § 73 Abs. 1a Nr. 7e IfSG) gestellten Nachweispflicht und im Falle eines nicht vorgelegten Nachweises nach § 20a Abs. 3 Satz 4 IfSG einem Beschäftigungsverbot nach § 20a Abs. 5 IfSG.

Am 16.2.2022 beantragten die Antragsteller beim Verwaltungsgericht des Saarlandes im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass für sie die einrichtungsbezogene Impfpflicht gemäß § 20a Abs. 1 IfSG keine Geltung beanspruche. Zur Begründung trugen sie unter ausführlicher Darlegung im Einzelnen vor, es bestehe die erhebliche Gefahr, dass sie durch die Genesenen- bzw. Impfpflicht in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 12 GG verletzt würden und überdies ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG vorliege. Darüber hinaus setzten sie sich unmittelbar der Gefahr einer Geldbuße in Höhe von bis zu 25.000,- € aus. Ein Feststellungsinteresse bestehe ebenfalls, da ihnen nicht zugemutet werden könne, die Verhängung eines Bußgelds abzuwarten, um sodann rechtlich dagegen vorgehen zu können. Die Pflicht nach § 20a IfSG sei ein nicht zu rechtfertigender Eingriff in die grundrechtlich geschützte Freiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG. Die Regelung des § 20a Abs. 1 IfSG bezwecke nicht nur den Schutz vulnerabler Personengruppen, sondern auch eine Steigerung der Impfquote. Insofern handele es sich um eine indirekte Impfpflicht. Die Maßnahme sei nicht geeignet als hinreichend besserer Schutz vulnerabler Gruppen und beeinträchtige die Gesundheitsbranche durch einen drohenden Personalverlust. Die Maßnahme sei auch nicht geeignet, dem legitimen Ziel einer hohen Impfquote zu dienen, da die Zielimpfquote bereits erreicht sei. Die einrichtungsbezogene Impfpflicht sei auch nicht erforderlich, da mildere Mittel gleicher Effektivität ersichtlich seien, wie z.B. die strengere Anwendung der FFP2-Maskenpflicht, Abstandsregeln sowie die Einführung einer sukzessiven Impfpflicht. Die Regelung sei zudem unangemessen, da der beabsichtigte Zweck außer Verhältnis zur Schwere des Eingriffs in die Berufsfreiheit stehe. Gleichermaßen liege ein Verstoß gegen die körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG vor. Der beabsichtigte Zweck stehe insbesondere außer Verhältnis zur Schwere des Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit. Die in Deutschland zugelassenen Impfstoffe seien alle erst im Rahmen der Corona-Pandemie entwickelt worden und beruhten teilweise auf der umstrittenen mRNA-Technologie. Außerdem ließen sich schwere Impfreaktionen und Nebenwirkungen nicht ausschließen. Die Impfpflicht nach § 20a Abs. 1 IfSG verstoße ferner in zweifacher Hinsicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Einerseits behandele sie die wesentlich gleich infektiösen Gruppen der Geimpften und Ungeimpften ungerechtfertigt ungleich und andererseits behandele sie die Gesundheitsbranche mit im Hinblick auf die Begegnung vulnerabler Gruppen wesentlich gleichen Berufsbranchen ungerechtfertigt ungleich.

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