Wer kennt das nicht: Im Rückspiegel nähert sich ein Fahrzeug mit hohem Tempo, die Lichthupe blinkt im Sekundentakt. Auf der Überholspur gehört die Lichthupe zum alltäglichen Straßenbild - und sorgt regelmäßig für Unsicherheit und Ärger. Wann ist das kurze Aufblenden zulässig, wann gilt es als
Ordnungswidrigkeit und wann wird aus dem Lichtzeichen eine Straftat?
Was ist die Lichthupe?
Mit der Lichthupe wird das Fernlicht kurz ein- und wieder ausgeschaltet. Dadurch entsteht für andere Verkehrsteilnehmer ein deutlich wahrnehmbares Lichtsignal. Von der normalen Betätigung des Fernlichts unterscheidet sich die Lichthupe vor allem durch ihren kurzen, impulsartigen Charakter. Sie ist damit ein eigenständiges Mittel zur Kommunikation im Straßenverkehr.
Wann ist die Lichthupe erlaubt?
Die
Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt den zulässigen Einsatz von Licht- und Schallzeichen in
§ 16. Demnach darf die Lichthupe außerhalb geschlossener Ortschaften kurz als Signal eingesetzt werden, um einen bevorstehenden
Überholvorgang anzukündigen (vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 1 StVO). Das gilt auch auf der Autobahn: Wer auf der linken Spur ein langsamer fahrendes Fahrzeug überholen möchte - etwa einen LKW, dessen Fahrer den rückwärtigen Verkehr womöglich nicht vollständig überblickt - darf mit einem kurzen Lichtsignal auf die Überholabsicht hinweisen.
Darüber hinaus ist der Einsatz der Lichthupe zulässig, wenn auf eine tatsächliche Gefahr für sich oder andere aufmerksam gemacht werden soll (vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 2 StVO). Beispiele hierfür sind ein entgegenkommendes Fahrzeug mit nicht eingeschaltetem Licht auf einer dunklen Landstraße oder ein Fahrzeug, das kurz davor ist, eine
Kollision zu verursachen. In diesen Situationen ist das kurze Aufblenden nicht nur erlaubt, sondern kann sogar geboten sein.
Stets zu beachten ist dabei die Vorgabe aus § 16 Abs. 2 StVO: Durch den Gebrauch von Lichtzeichen darf niemand geblendet oder belästigt werden. Diese Einschränkung gilt unabhängig davon, ob der Einsatz grundsätzlich zulässig ist.
Lichthupe als Überholankündigung: Auf den Abstand kommt es an
Wer die Lichthupe außerorts oder auf der Autobahn als Überholsignal einsetzen möchte, sollte dabei stets auf einen angemessenen Sicherheitsabstand achten. Empfohlen wird ein Abstand von mindestens 50 bis 70 Metern zum vorausfahrenden Fahrzeug. Ist der Abstand bereits sehr gering, gilt der Einsatz der Lichthupe regelmäßig als unzulässig - und im Zweifel kann der Vorwurf der
Nötigung erhoben werden. Das Signal darf also nur dann gegeben werden, wenn der Überholende noch so weit zurückliegt, dass der Vordermann überhaupt noch sinnvoll reagieren kann - und nicht bereits unter Druck gesetzt wird.
Wann ist die Lichthupe verboten?
Außerhalb der genannten Ausnahmesituationen ist der Einsatz der Lichthupe grundsätzlich nicht gestattet. Besonders häufig anzutreffen - aber dennoch rechtswidrig - ist die Verwendung der Lichthupe in folgenden Situationen:
- als Warnung für entgegenkommende Fahrzeuge vor Blitzern oder Radarkontrollen
- als freundliches Signal, um einem anderen Fahrzeugführer den Vorrang zu gewähren oder das Einscheren zu ermöglichen
- innerorts beim Überholvorgang
- als Druckmittel, um ein vorausfahrendes Fahrzeug zur Spurfreigabe zu bewegen
Gerade der letzte Punkt ist in der Praxis besonders relevant. Versucht ein Fahrer, ein anderes Fahrzeug durch wiederholtes oder dauerhaftes Aufblenden dazu zu bewegen, die Überholspur zu verlassen, stellt dies regelmäßig eine Belästigung dar - und kann weit darüber hinausgehen. Ein Dauereinsatz der Lichthupe ist in keinem Fall gestattet.
Blinker als Druckmittel auf der Überholspur
Wer auf der linken Spur den Blinker permanent setzt, um einem Vordermann zu signalisieren, die Spur zu räumen, verhält sich übrigens ebenfalls ordnungswidrig. Auch hier liegt in der Regel lediglich eine Belästigung vor - jedoch steigt das Risiko, den Tatbestand der Nötigung zu erfüllen, wenn dieses Verhalten mit weiteren Druckmitteln kombiniert wird.
Wo verläuft die Grenze zur Nötigung?
Nötigung im Sinne von § 240 StGB liegt vor, wenn jemand durch Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gezwungen wird. Übertragen auf das Straßenverkehrsgeschehen bedeutet das: Wer allein kurz die Lichthupe betätigt und dabei ausreichend Abstand hält, begeht in der Regel noch keine Nötigung.
Das ändert sich, sobald die Lichthupe dauerhaft eingesetzt wird und der erforderliche Abstand zum Vordermann gleichzeitig erheblich unterschritten wird. Gerichte haben wiederholt entschieden, dass erst das Zusammenspiel mehrerer Faktoren den Nötigungstatbestand begründet. Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass pauschale Wertungen nicht getroffen werden können - es kommt stets auf die Umstände des Einzelfalls an, insbesondere auf Dauer und Intensität des Auffahrens, die gefahrenen Geschwindigkeiten, die allgemeine Verkehrssituation und den gleichzeitigen Einsatz von Hupe oder Lichthupe (vgl. BVerfG, 29.03.2007 - Az:
2 BvR 932/06).
Ein kurzes dichtes Auffahren unter Betätigung der Lichthupe oder kurzes Drängeln in Überholungsabsicht über wenige Hundert Meter stellt nach Ansicht der Rechtsprechung für sich genommen noch keine strafbare Nötigung dar. Erforderlich ist nach dieser Linie ein massives Handeln ohne vernünftigen Grund - etwa aus Schikane, Mutwillen oder beharrlicher Reglementierung aus Ärger (vgl. OLG Hamm, 18.08.2005 - Az:
3 Ss 304/05).
Auch im innerörtlichen Verkehr kann das beständige Bedrängen durch nahes Auffahren in Kombination mit mehrmaligem Betätigen von Hupe, Blinker und Lichthupe den Tatbestand der Nötigung erfüllen. In einem solchen Fall erachtete das OLG Köln eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen als angemessen (vgl. OLG Köln, 14.03.2006 - Az:
83 Ss 6/06).
Auch bei niedrigeren Geschwindigkeiten ist ein nötigendes Verhalten möglich, wenn das Auffahren körperlich empfundenen Zwang auf den Vordermann ausübt - also zu physisch merkbaren Angstreaktionen führt (BVerfG, 29.03.2007 - Az:
2 BvR 932/06).
Wer beim Auffahren gleichzeitig den Blinker setzt und die Lichthupe betätigt, liefert ein starkes Indiz für vorsätzliches Handeln. Solche Verhaltensweisen können als für eine billigende Inkaufnahme sprechende Umstände gewertet werden, die auf Vorsatz beim Abstandsverstoß hindeuten (vgl. BayObLG, 02.08.2019 - Az:
201 ObOWi 1338/19).
Bußgelder und Strafen im Überblick
Bei missbräuchlichem Einsatz der Lichthupe greift zunächst das Ordnungswidrigkeitenrecht. Die Sanktionen richten sich nach dem Bußgeldkatalog:
| Verstoß |
Bußgeld / Strafe |
| Lichthupe missbräuchlich verwendet |
5 Euro Verwarngeld |
| ... dabei andere belästigt oder geblendet |
10 Euro Verwarngeld |
| Nötigung durch Lichthupe |
Straftat: Geldstrafe je nach Einzelfall; ein bis sechs Monate Fahrverbot; Entziehung der Fahrerlaubnis; bis zu drei Punkte in Flensburg; in schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren |
Sobald der Nötigungstatbestand nach § 240 StGB erfüllt ist, handelt es sich nicht mehr um eine Ordnungswidrigkeit, sondern um eine Straftat. Mögliche Nebenfolgen sind neben der Geld- oder Freiheitsstrafe ein
Fahrverbot von einem bis zu sechs Monaten (
§ 44 StGB) oder die
Entziehung der Fahrerlaubnis (
§ 69 StGB) sowie zwei bis drei Punkte im
Fahreignungsregister in Flensburg.
Nötigung kann MPU auslösen
Wer durch aggressive Fahrweise - darunter auch der missbräuchliche Dauereinsatz der Lichthupe - im Straßenverkehr durch eine Nötigung auffällig geworden ist, kann von der Fahrerlaubnisbehörde zur Beibringung eines
medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) aufgefordert werden. Rechtsgrundlage ist
§ 11 Abs. 3 Nr. 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), der bei einer erheblichen Straftat im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr eine entsprechende Begutachtung ermöglicht.
Das gilt selbst dann, wenn die Straftat erstmalig begangen wurde. Entscheidend ist, ob aus dem Verhalten auf ein hohes Aggressionspotenzial geschlossen werden kann und ob die Gefahr besteht, dass der Betroffene in Konfliktsituationen im Straßenverkehr sicherheitswidrig reagieren wird. Bei der Anordnung einer MPU kommt es nicht auf strafrechtliche Zumessungserwägungen an - es handelt sich nicht um eine Strafe, sondern um eine Maßnahme zur Gefahrerforschung (vgl. VGH Bayern, 12.08.2022 - Az:
11 ZB 22.1266). Wer das angeforderte Gutachten nicht beibringt, riskiert die Entziehung der Fahrerlaubnis.
Haftungsfragen bei Unfällen mit Lichthupeneinsatz
Auch zivilrechtlich kann der Einsatz der Lichthupe eine Rolle spielen, wenn es zu einem Unfall kommt.
Dies verdeutlicht ein konkreter Fall: Auf der Autobahn hatte ein Fahrzeug die Spur gewechselt, um einen LKW zu überholen, woraufhin es zu einer Kollision mit einem herannahenden Fahrzeug kam, das zuvor die Lichthupe betätigt und dann eine Vollbremsung eingeleitet hatte. Das Gericht stellte fest, dass die erhebliche Überschreitung der empfohlenen Richtgeschwindigkeit von 130 km/h die
Betriebsgefahr des auffahrenden Fahrzeugs deutlich erhöhte - und setzte die Haftungsquote für dieses Fahrzeug auf 70 Prozent fest. Das bloße Betätigen der Lichthupe vor dem Brems- und Auffahrvorgang wertete das Gericht dabei als Hinweis darauf, dass die Fahrerin noch Zeit und Anlass hatte anzunehmen, der Spurwechsler würde auf das Signal reagieren (vgl. LG Bonn, 22.02.2013 - Az:
18 O 354/10).
Wer also mit sehr hoher Geschwindigkeit auf der Überholspur fährt und durch Lichthupe auf seine Anwesenheit hinweist, hat damit zwar sein Recht auf Reaktion der anderen Seite geltend gemacht - trägt aber bei einem Unfall aufgrund seiner Geschwindigkeit dennoch einen erheblichen Teil der Verantwortung.