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Wann ist zu nahes Auffahren fahrlässig, wann vorsätzlich?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Eine vorsätzliche Tatbegehung setzt voraus, dass der Betroffene die Unterschreitung des erforderlichen Abstandes erkennt und zumindest auch billigend in Kauf nimmt.

Allein aus der Länge der Beobachtungsstrecke von vorliegend 300 Metern kann aber nicht auf ein vorsätzliches Verhalten geschlossen werden, da angesichts der hohen Geschwindigkeit diese Strecke binnen sehr kurzer Zeit durchfahren wird und eine momentane Unaufmerksamkeit nicht auszuschließen vermag. Die Ansicht hätte ohne das Hinzutreten sonstiger für eine billigende Inkaufnahme sprechender oder gegebenenfalls indiziell beweisrelevanter Umstände - wie etwa einem Drängeln durch Setzen des Blinkers und/oder Betätigung der Lichthupe - zur Konsequenz, dass letztlich in allen vergleichbaren Fällen stets Vorsatz anzunehmen wäre.

Der Senat verkennt nicht, dass gerade bei Abstandsverstößen sonstige für eine billigende Inkaufnahme sprechende oder wenigstens in diese Richtung deutende indiziell beweisrelevante Umstände häufig nur schwer festzustellen sein werden.

Von Tatvorsatz wird ohne Hinzutreten weiterer Umstände im Regelfall erst ab einem Abstand von nur noch 2/10 des halben Tachowertes ausgegangen werden können. In solchen Fällen wird Fahrlässigkeit schon deshalb kaum noch lebensnah zu begründen sein, da eine derartige Fahrweise permanent die volle Aufmerksamkeit selbst eines erfahrenen Kraftfahrers erfordert und nur ausnahmsweise mit einer momentanen groben Unaufmerksamkeit erklärt werden kann.


BayObLG, 02.08.2019 - Az: 201 ObOWi 1338/19

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