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Unterliegt die Fluggesellschaft dem Pauschalreiserecht bei Stopover-Angeboten?

Reiserecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Ein mehrtägiger, gegen Aufpreis buchbarer Stop-Over-Aufenthalt mit Hotelunterbringung, der zusammen mit dem Flug als einheitliches Paket angeboten und gebucht wird, begründet einen Pauschalreisevertrag. Verweigert der Reiseveranstalter die zugesagte Unterkunft unter Berufung auf Blackout-Zeiten, kann der Reisende die Unterkunft im Wege der Selbstvornahme auf eigene Kosten beschaffen und die Aufwendungen vom Veranstalter ersetzt verlangen.

Wann liegt trotz Vorrangs der Beförderungsleistung eine eigenständige Reiseleistung vor?

Gegenstand der Entscheidung war die Frage, ob ein im Rahmen einer Flugbuchung gegen Aufpreis zubuchbarer, mehrtägiger Aufenthalt an einem Zwischenstopp-Ort (sogenannter Stop-Over) mitsamt Hotelunterbringung als eigenständige Pauschalreiseleistung zu qualifizieren ist oder ob es sich lediglich um eine unselbstständige Nebenleistung zur Beförderung handelt. Vorliegend hatte die Reisende bei der Buchung von Flügen mit Zwischenstopp einen viertägigen Aufenthalt am Zwischenstopp-Ort gewählt und hierfür gegen Aufpreis ein höherwertiges Hotel im Rahmen eines sogenannten Premium-Stopover-Programms gebucht. Kurz vor Reiseantritt teilte der Reiseveranstalter mit, das gebuchte Hotel sei aufgrund von Blackout-Zeiten, also eines Zeitraums mit eingeschränkter Verfügbarkeit, ausgebucht. Die Reisende buchte daraufhin nach erfolgloser Aufforderung zur Ersatzbeschaffung das ursprünglich vorgesehene Hotel selbst und verlangte die hierfür aufgewendeten Kosten vom Reiseveranstalter erstattet.

Ein Pauschalreisevertrag im Sinne des § 651a Abs. 1, Abs. 3 BGB setzt voraus, dass mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen für denselben Reisezweck miteinander verbunden werden, etwa eine Personenbeförderung nach § 651a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB und eine Beherbergung nach § 651a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB. Eine Beherbergungsleistung setzt dabei voraus, dass eine Unterkunft zur Verfügung gestellt wird, die nicht Wohnzwecken, sondern einem zeitlich begrenzten Aufenthalt dient. Ein mehrtägiger Hotelaufenthalt an einem Zwischenstopp-Ort mit entsprechender Übernachtung erfüllt dieses Merkmal.

Nach § 651a Abs. 3 S. 2 BGB liegt jedoch keine eigenständige Reiseleistung vor, wenn diese wesentlicher Bestandteil einer anderen Reiseleistung ist. Als Beispiele hierfür werden in den Gesetzesmaterialien und der zugrunde liegenden Pauschalreiserichtlinie unbedeutende Nebenleistungen wie Gepäckbeförderung, Verpflegung oder der Zugang zu hoteleigenen Einrichtungen genannt. Maßgeblich für die Abgrenzung ist nicht allein die funktionelle Zuordnung der Leistung zur Beförderung, sondern ob dem Reisenden durch die Buchung als Gesamtpaket ein organisatorischer Aufwand abgenommen wird, den er andernfalls selbst hätte betreiben müssen. Eine Reiseleistung im gesetzlichen Sinn liegt danach vor, wenn aus Sicht des Reisenden Einzelleistungen zu einem Paket zusammengefasst werden, die er sonst getrennt hätte buchen und aufeinander abstimmen müssen.

Welche Bedeutung hat die Dauer und Bewerbung des Zwischenstopp-Aufenthalts?

Für die Bewertung als eigenständige Reiseleistung ist auch von Bedeutung, ob der Aufenthalt lediglich eine dienende Funktion bis zur Weiterbeförderung erfüllt oder einen eigenständigen Reiseabschnitt darstellt. Erwägungsgrund 17 der Pauschalreiserichtlinie (EU) 2015/2302 sieht vor, dass eine im Rahmen einer Personenbeförderung angebotene Übernachtung dann nicht als eigenständige Reiseleistung gilt, wenn die Beförderung eindeutig den Hauptbestandteil bildet. Dies betrifft insbesondere kurzzeitige Übernachtungen, die der zügigen Weiterbeförderung dienen. Bei einem auf mehrere Tage ausgedehnten, gesondert gegen Aufpreis buchbaren und entsprechend beworbenen Aufenthalt mit touristischem Charakter tritt die Beförderungsfunktion demgegenüber in den Hintergrund. Für die Einordnung als eigenständige Beherbergungsleistung ist es dabei unerheblich, wenn der hierfür verlangte Preis die tatsächlichen Kosten der Unterkunft nicht vollständig abdeckt, da eine touristische Förderung des Zwischenstopp-Ortes durch vergünstigte Konditionen dem nicht entgegensteht.


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AG München, 28.07.2026 - Az: 274 C 683/26


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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