Verzögert sich die Übergabe eines Neuwagens, weil der Hersteller wegen eines sicherheitsrelevanten Mangels einen Verkaufs- und Auslieferungsstopp ausspricht, begründet dies keinen Schadensersatzanspruch des Käufers gegen den Händler. Der Händler handelt in einem solchen Fall ohne eigenes Verschulden und ist zudem gegenüber dem Hersteller zur Zurückhaltung des Fahrzeugs verpflichtet.
Verzögerte Fahrzeugübergabe nach Kaufvertrag
Wird ein Neuwagen bestellt und liegt diesem Kaufvertrag ein Bestellformular nebst Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde, kann sich die tatsächliche Übergabe des Fahrzeugs aus verschiedenen Gründen verzögern. Enthalten die vertraglichen Bedingungen eine Klausel zur höheren Gewalt beziehungsweise zu Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend an der Lieferung hindern, verschieben sich die vereinbarten Liefertermine entsprechend um die Dauer der Störung. Eine solche Klausel setzt regelmäßig voraus, dass die Verzögerung nicht im Verantwortungsbereich des Verkäufers liegt und dieser die Umstände nicht zu vertreten hat.Wann liegt ein unverschuldetes Leistungshindernis vor?
Spricht der Fahrzeughersteller gegenüber dem Händler einen Verkaufs- und Auslieferungsstopp aus, weil bei dem betroffenen Fahrzeugmodell ein sicherheitsrelevanter technischer Mangel festgestellt wurde, handelt es sich um ein Leistungshindernis, das außerhalb des Einflussbereichs des Händlers liegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Händler in die Produktionsprozesse des Herstellers nicht eingebunden ist und von dem technischen Problem keine vorherige Kenntnis hatte. Betrifft der Mangel eine gesetzlich vorgeschriebene sicherheitsrelevante Einrichtung des Fahrzeugs wie im vorliegenden Fall eine unionsrechtlich verpflichtende Notrufeinrichtung, ist die Zurückhaltung des Fahrzeugs bis zur Behebung des Mangels sachlich gerechtfertigt.Bestehen vertragliche oder gesetzliche Zurückhaltungspflichten des Händlers?
Ein Vertragshändler kann gegenüber dem Hersteller vertraglich verpflichtet sein, von einem Verkaufs- und Auslieferungsstopp betroffene Neufahrzeuge unabhängig von deren Verkaufs- oder Zulassungsstatus zurückzuhalten und weder zu verkaufen noch dem Käufer zu übergeben, bis die entsprechende Freigabe erfolgt. Eine solche Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob das Fahrzeug bereits bezahlt oder zugelassen wurde. Eine detaillierte, in ihrer Echtheit nicht angegriffene Dokumentation der Kommunikation zwischen Hersteller und Händler kann zum Nachweis eines solchen Auslieferungsstopps sowie der hieraus folgenden Zurückhaltungspflicht herangezogen werden. Wird ein derartiger, hinreichend substantiierter Vortrag nicht durch eine ebenso substantiierte Gegendarstellung bestritten, gilt er prozessual als zugestanden.Welche Rolle spielt die Sicherheitsrelevanz des Mangels für den Schadensersatzanspruch?
Bei einem sicherheitsrelevanten Mangel tritt neben die vertragliche Zurückhaltungspflicht die Erwägung, dass ein verantwortungsvoller Fahrzeugführer ein von einem anerkannten Sicherheitsproblem betroffenes Fahrzeug vor dessen endgültiger Behebung nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen lassen dürfte. Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung setzt jedoch voraus, dass dem Geschädigten die Nutzung eines an sich nutzbaren Fahrzeugs entzogen wurde. Wäre die Nutzung des Fahrzeugs aufgrund des Sicherheitsmangels ohnehin nicht zulässig gewesen, fehlt es bereits an dieser Voraussetzung, sodass ein Schadensersatzanspruch unabhängig von der Frage des Vertretenmüssens ausscheidet.Zusammenspiel mit dem Mitverschulden des Käufers
Bietet der Verkäufer dem Käufer während der Wartezeit ein Ersatzfahrzeug zu einem bestimmten Tagessatz an und lehnt der Käufer dieses Angebot ab, ist bei der Bemessung eines etwaigen Nutzungsausfallschadens der Gesichtspunkt des Mitverschuldens gemäß § 254 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere, wenn der geltend gemachte Tagessatz für den Nutzungsausfall den Tagessatz des ausgeschlagenen Ersatzfahrzeugangebots übersteigt.
AG Frankfurt/Main, 17.05.2023 - Az: 29 C 4275/22 (46)
ECLI:DE:AGFFM:2023:0517.29C4275.22.46.00
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