Wir lösen Ihr Rechtsproblem! Stellen Sie uns jetzt Ihre Fragen.Bewertung: - bereits 388.754 Anfragen

VW-Dieselskandal: Kein Verjährungsbeginn vor 2017!

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Diesel-Fahrzeug? Möglicherweise können Sie ➠ Schadensersatzansprüche geltend machen!
Im zu entscheidenden Fall wurde ein Verjährungsbeginn vor 2017 bei einem Fahrzeug mit dem Motor EA 189 verneint. Der Kläger wurde vorliegend erst im Jahr 2017 darüber informiert, dass bei einer Nichtteilnahme am amtlichen Rückruf eine Betriebsuntersagung droht. Die Nachricht zum Rückruf hatte der Kläger jedoch bereits 2016 erhalten.

Zwar unterliegen Ansprüche gegen VW auch hier der Verjährungsfrist von drei Jahren - die Verjährungsfrist beginnt aber erst mit Ablauf des Jahres, in dem der Käufer Kenntnis von seinen Ansprüchen erlangt, an zu laufen.

Strittig ist jedoch der Zeitpunkt zu dem Kenntnis von den Ansprüchen erlangt wurde. VW stellt sich auf den Standpunkt, das bereits durch die ad-hoc-Mitteilung im Jahr 2015, zumindest aber durch die Presseberichterstattung und die Einrichtung einer Abfragemöglichkeit auf der Homepage von VW 2016 Kenntnis oder zumindest grob fahrlässige Unkenntnis bestand.

Trifft dies zu, wären die Ansprüche im vorliegenden Fall verjährt.

Das Gericht folgte dieser Argumentation aber nicht und führte aus:

Zum Weiterlesen bitte oder kostenlos und unverbindlich registrieren.

Sie haben keinen Zugang und wollen trotzdem weiterlesen?

Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlich

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von Anwalt - Das Magazin

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.236 Bewertungen) - Bereits 388.754 Beratungsanfragen

Herr Voss Rechtsanwalt hat mir sehr gut geholfen.Empfehlenswert. Deutlich und sehr gute Fachkenntnisse.

Verifizierter Mandant

Rechtsanwalt Dr. Voß ist, wie immer, die erste Wahl. Vielen Dank für die hervorragende Beratung!

Dr. Peter Schaller, Dresden