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VW-Dieselskandal: Kein Verjährungsbeginn vor 2017!

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Im zu entscheidenden Fall wurde ein Verjährungsbeginn vor 2017 bei einem Fahrzeug mit dem Motor EA 189 verneint. Der Kläger wurde vorliegend erst im Jahr 2017 darüber informiert, dass bei einer Nichtteilnahme am amtlichen Rückruf eine Betriebsuntersagung droht. Die Nachricht zum Rückruf hatte der Kläger jedoch bereits 2016 erhalten.

Zwar unterliegen Ansprüche gegen VW auch hier der Verjährungsfrist von drei Jahren - die Verjährungsfrist beginnt aber erst mit Ablauf des Jahres, in dem der Käufer Kenntnis von seinen Ansprüchen erlangt, an zu laufen.

Strittig ist jedoch der Zeitpunkt zu dem Kenntnis von den Ansprüchen erlangt wurde. VW stellt sich auf den Standpunkt, das bereits durch die ad-hoc-Mitteilung im Jahr 2015, zumindest aber durch die Presseberichterstattung und die Einrichtung einer Abfragemöglichkeit auf der Homepage von VW 2016 Kenntnis oder zumindest grob fahrlässige Unkenntnis bestand.

Trifft dies zu, wären die Ansprüche im vorliegenden Fall verjährt.

Das Gericht folgte dieser Argumentation aber nicht und führte aus:


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