Ein Automobilhersteller handelt gegenüber einem Fahrzeugkäufer sittenwidrig, wenn er entsprechend seiner grundlegenden strategischen Entscheidung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse unter bewusster Ausnutzung der Arglosigkeit der Erwerber, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und die ordnungsgemäße Durchführung des Typgenehmigungsverfahrens als selbstverständlich voraussetzen, Fahrzeuge mit einer Motorsteuerung in Verkehr bringt, deren Software bewusst und gewollt so programmiert ist, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand beachtet, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten werden, und damit unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde abzielt.
Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass niemand einen Pkw erwirbt, wenn er von einer unzulässigen Software und der davon ausgehenden Gefahr einer Betriebsuntersagung weiß. Der Schaden liegt bereits in der Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit.
Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass niemand einen Pkw erwirbt, wenn er von einer unzulässigen Software und der davon ausgehenden Gefahr einer Betriebsuntersagung weiß. Der Schaden liegt bereits in der Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit.
OLG München, 08.08.2022 - Az: 21 U 3233/21
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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