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Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 12 Minuten

Diesel-Fahrzeug? Möglicherweise können Sie ➠ Schadensersatzansprüche geltend machen!
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz in Anspruch.

Er erwarb im Juli 2010 von einem Autohändler ein Fahrzeug Audi A3 Ambition Sportback 2.0 TDI als Neuwagen zum Preis von 35.380 €. In dem Fahrzeug ist ein Motor des Typs EA 189 verbaut, der von der Beklagten entwickelt und hergestellt wurde. Die in den Motor eingebaute Software erkennt, ob sich das Fahrzeug auf einem technischen Prüfstand zur Ermittlung der Emissionswerte oder im üblichen Straßenverkehr befindet, und spielt auf dem Prüfstand ein anderes Motorprogramm ab als im Normalbetrieb. Hierdurch werden auf dem Prüfstand geringere Stickoxidwerte erzielt.

Mit einer Pressemitteilung sowie einer Ad-hoc-Mitteilung vom 22. September 2015 informierte die Beklagte die Öffentlichkeit über den Umstand, dass bei Fahrzeugen mit Motoren des Typs EA 189 auffällige Abweichungen zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb festgestellt worden seien. In der Folgezeit wurde die Thematik des sogenannten Abgasskandals breit diskutiert und in Presse, Funk und Fernsehen darüber berichtet, insbesondere auch über die Betroffenheit einzelner Fahrzeugmodelle der unterschiedlichen Marken des VW-Konzerns. Am 2. Oktober 2015 schaltete die Beklagte eine Webseite zur Ermittlung der individuellen Betroffenheit frei, auf der man durch Eingabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer überprüfen konnte, ob ein konkretes Fahrzeug von der Manipulation betroffen ist. Hierüber informierte die Beklagte mittels einer Pressemitteilung und veröffentlichte den Link auf ihrer Internetpräsenz. Die Webseite wurde zudem in den Medien bekannt gemacht. Auch die Tochterunternehmen des VW-Konzerns wie die AUDI AG entwickelten entsprechende Webseiten und veröffentlichten entsprechende Pressemitteilungen. Mit Bescheid vom 15. Oktober 2015 ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt den Rückruf und eine entsprechende Nachrüstung der betroffenen Fahrzeuge an, worüber die Beklagte in einer weiteren Pressemitteilung berichtete. Mit Schreiben vom Februar 2016 informierte die AUDI AG den Kläger darüber, dass auch in seinem Fahrzeug eine entsprechende Software verbaut sei. Im Dezember 2017 wurde ein von der Beklagten entwickeltes Software-Update am klägerischen Fahrzeug aufgespielt.

Der Kläger behauptet, er habe im Jahr 2015 noch keine Kenntnis gehabt, dass sein Fahrzeug vom sogenannten Abgasskandal betroffen sei, und hiervon erst im Zuge der Rückrufaktion durch das Schreiben der AUDI AG vom Februar 2016 erfahren.

Mit seiner am 30. Dezember 2019 eingegangenen und am 27. Januar 2020 zugestellten Klage hat der Kläger die Erstattung des Kaufpreises nebst Zahlung von Prozesszinsen Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten sowie die Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten verlangt. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Schlussanträge aus der Berufungsinstanz weiter.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

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