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Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 16 Minuten

Diesel-Fahrzeug? Möglicherweise können Sie ➠ Schadensersatzansprüche geltend machen!
Der Kläger nimmt die beklagte Motorenherstellerin wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz in Anspruch.

Er erwarb im März 2014 von einem Dritten ein Fahrzeug Skoda Fabia als Gebrauchtwagen zum Preis von 12.490 €. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet, der von den allgemein als „Abgasskandal“ bezeichneten Manipulationsvorwürfen betroffen ist. Der Motor enthielt eine Software, die durch zwei unterschiedliche Betriebsmodi - abhängig vom Test- oder Normalbetrieb - die Abgasrückführung steuerte.

Die Beklagte veröffentlichte am 22. September 2015 eine Ad-hoc-Mitteilung und eine Presseinformation, in denen sie über Unregelmäßigkeiten einer verwendeten Software bei Dieselmotoren informierte. Auffällig seien Fahrzeuge mit Motoren des Typs EA 189 mit einem Gesamtvolumen von weltweit rund elf Millionen Fahrzeugen, bei denen eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb festgestellt worden sei. Die Beklagte arbeite mit Hochdruck daran, diese Abweichungen mit technischen Maßnahmen zu beseitigen, und stehe dazu in Kontakt mit den zuständigen Behörden und dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). Zudem werde der Konzern die Öffentlichkeit über den weiteren Fortgang der Ermittlungen fortlaufend und transparent informieren.

Im Anschluss daran wurde über den sogenannten VW-Dieselskandal in Presse, Funk und Fernsehen ausführlich berichtet. Am 2. Oktober 2015 stellte die Beklagte eine öffentlich bekannt gemachte Internetseite bereit, die es ermöglichte, betroffene Fahrzeuge - auch von Tochtergesellschaften wie Skoda - anhand der Fahrzeug-Identifizierungsnummer zu individualisieren. Zudem veröffentlichte die Skoda Auto Deutschland GmbH am 5. Oktober 2015 eine Pressemitteilung, wonach auch in Skoda-Fahrzeugen der Motor EA 189 verbaut worden sei. Am 16. Oktober 2015 ordnete das KBA den Rückruf sowie eine Nachrüstung der betroffenen Fahrzeuge an und veröffentlichte eine entsprechende Pressemitteilung, was ebenfalls ausführlich in den Medien behandelt wurde.

Mit seiner im Dezember 2018 bei Gericht eingegangenen und im Februar 2019 zugestellten Klage hat der Kläger die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Zahlung von Prozesszinsen Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs und der weitergehenden Schadensersatzpflicht der Beklagten sowie deren Verurteilung zur Zahlung von Delikts- und Darlehenszinsen verlangt.

Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Schlussanträge aus der Berufungsinstanz weiter.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

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