Wurde am Fahrzeug des Käufers aufgrund der Rückrufaktion AJ07 ein Software-Update durchgeführt, wobei er sich mit Hilfe der Rückrufdatenbank des KBA über den Gegenstand der genannten Rückrufaktion hätte informieren können und dort als Beschreibung die Angabe: „Entfernung unzulässiger Abschalteinrichtungen bzw. der unzulässigen Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems“ gefunden hätte, hätte sich ihm aufdrängen müssen, dass Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller des Motors bestehen können.
Der Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB verjährt einheitlich und nicht bezüglich jeder einzelnen (unterstellten) Abschalteinrichtung gesondert.
Der Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB verjährt einheitlich und nicht bezüglich jeder einzelnen (unterstellten) Abschalteinrichtung gesondert.
OLG München, 30.11.2023 - Az: 20 U 3012/23 e
Vorgehend: OLG München, 05.10.2023 - Az: 20 U 3012/23 e
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