Der Rückzahlungsanspruch des Reisenden nach wirksamer Kündigung eines Pauschalreisevertrags stellt keinen Schadensersatzanspruch dar und unterliegt daher nicht der Anrechnungspflicht. Eine vom Luftfahrtunternehmen geleistete Ausgleichszahlung ist auf den Reisepreisrückzahlungsanspruch nicht anzurechnen, da beide Ansprüche unterschiedliche Interessen ausgleichen.
Dem Reisebeginn kommt in diesem Zusammenhang ebenfalls Bedeutung zu: Grundsätzlich ist der Reisebeginn auf den Zeitpunkt des Check-Ins festzusetzen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Check-In zwar durchgeführt wurde, es aber nicht zum tatsächlichen Flug kommt. In diesem Fall sind keine Reiseleistungen erbracht worden, die den Vergütungsanspruch des Veranstalters aufrechterhalten könnten.
Sinn und Zweck der Ausgleichszahlung nach Art. 5 der Fluggastrechte-VO ist der Ausgleich des Schadens, der in einem Zeitverlust und den erlittenen Unannehmlichkeiten der betroffenen Fluggäste besteht (vgl. Erwägungsgrund 2 der VO (EG) Nr. 261/2004). Der BGH hat einen reiserechtlichen Minderungsanspruch als weitergehenden Schadensersatz im Sinne des Art. 12 der Fluggastrechte-VO eingeordnet (vgl. BGH, 30.09.2014 - Az: X ZR 126/13). Der durch das Dritte Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften vom 17.07.2017 (BGBl. 2017 I S. 2394) eingefügte § 651p BGB normiert für den umgekehrten Fall - der zeitlich vorausgehenden Zahlung des Luftverkehrsunternehmens - dieselbe Wertung. Für § 651p BGB kann insoweit nichts anderes gelten als für Art. 12 Abs. 1 S. 1 der Fluggastrechte-VO.
Wirksame Kündigung des Pauschalreisevertrags
Fällt der Hinflug einer Pauschalreise infolge technischer Probleme aus, liegt ein Reisemangel im Sinne des § 651i BGB vor. Da ohne den Flug die Reise überhaupt nicht angetreten werden kann, ist dieser Mangel als erheblich einzustufen. Der Reisende ist in einem solchen Fall berechtigt, den Pauschalreisevertrag gemäß §§ 651l Abs. 2 S. 2, 651i Abs. 3 Nr. 5 BGB zu kündigen und den vollständig geleisteten Reisepreis zurückzufordern.Entbehrlichkeit der Fristsetzung
Eine Fristsetzung zur Abhilfe ist entbehrlich, wenn die angebotene Abhilfe für den Reisenden unzumutbar ist. Bei einer siebentägigen Pauschalreise ist das Angebot eines Ersatzfluges, der erst 24 Stunden nach dem ursprünglichen Abflugtermin stattfindet, keine zumutbare Abhilfemaßnahme - ein wesentlicher Teil der Reiseleistung würde damit ersatzlos entfallen. Den Reiseveranstalter trifft dabei die Beweislast für eine tatsächlich geleistete und zumutbare Abhilfe; der bloße Verweis auf einen regulären Linienflug am Folgetag ohne konkrete Darlegung der tatsächlichen Beförderungsmöglichkeit genügt diesem Anfordernis nicht.Dem Reisebeginn kommt in diesem Zusammenhang ebenfalls Bedeutung zu: Grundsätzlich ist der Reisebeginn auf den Zeitpunkt des Check-Ins festzusetzen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Check-In zwar durchgeführt wurde, es aber nicht zum tatsächlichen Flug kommt. In diesem Fall sind keine Reiseleistungen erbracht worden, die den Vergütungsanspruch des Veranstalters aufrechterhalten könnten.
Keine Anrechnung der Fluggastrechte-Ausgleichszahlung
Eine Anrechnung einer vom Luftfahrtunternehmen geleisteten Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechte-VO (VO (EG) Nr. 261/2004) auf den Reisepreisrückzahlungsanspruch des Reisenden findet nicht statt. § 651p Abs. 3 BGB sieht eine Anrechnung ausdrücklich nur vor, soweit dem Reisenden Ansprüche auf Schadensersatz oder auf Erstattung eines infolge einer Minderung zu viel gezahlten Betrages zustehen. Der Rückzahlungsanspruch aus § 651l Abs. 2 S. 2 BGB ist jedoch kein Schadensersatzanspruch, sondern das spiegelbildliche Gegenstück zum Zahlungsanspruch des Veranstalters aus § 651a Abs. 1 S. 2 BGB. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass der Kündigungsgrund ein Reisemangel ist, der grundsätzlich auch Schadensersatzansprüche begründen kann.Sinn und Zweck der Ausgleichszahlung nach Art. 5 der Fluggastrechte-VO ist der Ausgleich des Schadens, der in einem Zeitverlust und den erlittenen Unannehmlichkeiten der betroffenen Fluggäste besteht (vgl. Erwägungsgrund 2 der VO (EG) Nr. 261/2004). Der BGH hat einen reiserechtlichen Minderungsanspruch als weitergehenden Schadensersatz im Sinne des Art. 12 der Fluggastrechte-VO eingeordnet (vgl. BGH, 30.09.2014 - Az: X ZR 126/13). Der durch das Dritte Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften vom 17.07.2017 (BGBl. 2017 I S. 2394) eingefügte § 651p BGB normiert für den umgekehrten Fall - der zeitlich vorausgehenden Zahlung des Luftverkehrsunternehmens - dieselbe Wertung. Für § 651p BGB kann insoweit nichts anderes gelten als für Art. 12 Abs. 1 S. 1 der Fluggastrechte-VO.
Teleologische Reduktion und Kongruenzerfordernis
Eine Anrechnung kommt nach dem Normzweck nur dann in Betracht, wenn die Rechtsfolgen der in Rede stehenden Ansprüche mit denen des Pauschalreiserechts kongruent sind, d.h. auf den Ausgleich derselben Interessen abzielen. Zielen die Ansprüche hingegen auf den Ausgleich unterschiedlicher Interessen, ist eine teleologische Reduktion der Anrechnungsvorschrift geboten - auch wenn beide Ansprüche aus demselben Lebenssachverhalt resultieren. Der Rückzahlungsanspruch beruht auf der Nichtinanspruchnahme der gebuchten Reise; die Ausgleichszahlung hingegen kompensiert die durch Verspätung und Annullierung des Fluges entstandenen Unannehmlichkeiten. Beide Zahlungen dienen nicht der Entschädigung für dieselbe Unannehmlichkeit. Hätte der Reisende den Ersatzflug in Anspruch genommen und nach Durchführung der Reise Schadensersatz wegen eines Reisemangels geltend gemacht, wäre eine Anrechnung hingegen vorzunehmen.
AG Wiesbaden, 25.02.2025 - Az: 92 C 2073/22
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