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Diebstahl eines Koffers ist kein Reisemangel

Reiserecht Lesezeit: ca. 10 Minuten

Ein Diebstahl als solcher stellt keinen Reisemangel dar, mag er auch den Erholungserfolg der Reise beeinträchtigen, sondern ist grundsätzlich eine Störung, die aus dem allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden herrührt. Ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Reiseverstalter scheidet daher regelmäßig aus.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Kläger verlangen von dem beklagten Reiseveranstalter Schadensersatz für während eines bei der Beklagten gebuchten Urlaubs auf Mallorca aus dem bei der Beklagten gebuchten Zimmer entwendete Gegenstände.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und hierzu ausgeführt, das der Diebstahl eines Koffers keinen Reisemangel im Sinne des § 651 c BGB darstelle, vielmehr habe sich bei den Klägern das allgemeine Lebensrisiko eines Reisenden realisiert, der Opfer eines Diebstahls wird. Diese Gefahr sei vom Reiseveranstalter nicht beherrschbar.

Die Beklagte habe auch nicht gegen ihre Verpflichtung zur sorgfältigen Auswahl des Leistungsträgers und zu dessen regelmäßiger Überprüfung verstoßen. Die Beklagte habe den Klägern eine Unterkunft zur Verfügung stellen müssen, die dem landesüblichen Sicherheitsstandard entspreche, das sei der Fall gewesen. Es sei üblich, dass Schlüssel in Hotels der gebuchten Kategorie an einem für jedermann zugänglichen Brett aufbewahrt würden.

Im übrigen stehe nicht einmal fest, dass die Art der Schlüsselaufbewahrung für den Diebstahl des Koffers der Kläger ursächlich geworden sei, weil die Kläger selbst ihren Zimmerschlüssel stets bei sich geführt hätten, so dass der Diebstahl nicht mit Hilfe des Originalschlüssels der Kläger hätte erfolgen können. Möglicherweise seien Nachschlüssel verwendet worden, möglicherweise aber auch ein anderes Werkzeug zur Hilfe genommen worden.

Besondere Sicherheitsvorkehrungen seien nicht geschuldet gewesen, die Behauptung der Kläger, das während ihres Aufenthalts vier Diebstähle aufgetreten seien, sei nicht unter Beweis gestellt.


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LG Duisburg, 21.04.2005 - Az: 12 S 23/05

ECLI:DE:LGDU:2005:0421.12S23.05.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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