Im vorliegenden Fall verlangten im Hotel bestohlene Reisende vom Veranstalter Schadenersatz. Da die Tür der Reisenden keine Beschädigung aufwies, war davon auszugehen, daß der Dieb an den hinterlegten Schlüssel gekommen war.
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OLG Düsseldorf - Az: 18 U 193/02
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