Wurde der Hinflug in den Urlaub verpasst, weil es zu einer Flugvorverlegung gekommen ist, und kann der Veranstalter nicht nachweisen, dass er den Reisenden vorab hinreichend über die Änderung informiert hat, kann der Reisende den Reisevertrag kündigen und einen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises durchsetzen.
Wurde in der Folge kurzfristig eine Ersatzreise angetreten, die sich nicht relevant von der ursprünglich geplanten Reise unterschied, so bestehen über einen Schadensersatzanspruch für einen halben Tag vertanen Urlaub keine weiteren Ansprüche gegen den Veranstalter.
Der beklagten Partei ist der Beweis nicht gelungen, dass sie die Klägerin vorab über die Vorverlegung der Flugzeiten hinreichend informiert hatte. Die Vorverlegung der Flugzeit ist unstreitig, somit ergibt sich im Hinblick auf die Darlegungs- und Beweislast, dass die beklagte Partei beweisbelastet dafür gewesen wäre, dass sie rechtzeitig hierüber informiert hatte.
Wurde in der Folge kurzfristig eine Ersatzreise angetreten, die sich nicht relevant von der ursprünglich geplanten Reise unterschied, so bestehen über einen Schadensersatzanspruch für einen halben Tag vertanen Urlaub keine weiteren Ansprüche gegen den Veranstalter.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Klagepartei steht zunächst der Anspruch auf Rückzahlung des unstreitig geleisteten Reisepreises in Höhe von 629,- EUR zu. Dies ergibt sich nach Überzeugung des Gerichts aus einer (konkludent) ausgesprochenen Kündigung nach § 651e Abs. 1 BGB, hilfsweise auch als Schadensersatz gemäß § 651 f BGB, wegen eines Mangels der Reise bzw. einer Pflichtverletzung der beklagten Partei.Der beklagten Partei ist der Beweis nicht gelungen, dass sie die Klägerin vorab über die Vorverlegung der Flugzeiten hinreichend informiert hatte. Die Vorverlegung der Flugzeit ist unstreitig, somit ergibt sich im Hinblick auf die Darlegungs- und Beweislast, dass die beklagte Partei beweisbelastet dafür gewesen wäre, dass sie rechtzeitig hierüber informiert hatte.
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