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All-inclusive Pauschalreise mit fehlerhaften Informationen in der Datenbank TIMATIC

Reiserecht | Lesezeit: ca. 23 Minuten

Eine fehlerhafte Eintragung in der Timatic Datenbank bindet den Reiseveranstalter und ihre Leistungsträger auch nicht dergestalt, dass sie entgegen einer dortigen Eintragung einen Reisenden nicht befördern dürfen.

Da die fehlerhafte Prüfung der Reisepapiere der Risikosphäre des Reiseveranstalters zuzuordnen ist, hat er die hierauf beruhende Nichtleistung zu vertreten.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Kläger buchten bei der Beklagten eine All-inclusive Pauschalreise in die Dominikanische Republik. In den von der Beklagten ausgehändigten Unterlagen teilte diese den Klägern unter der Überschrift „Einreisebedingungen“ mit:

„Für deutsche Staatsangehörige ist die Einreise mit folgenden Dokumenten möglich: Reisepass, vorläufiger Reisepass, Kinderreisepass“.

Am 22.09.2017 checkten die Kläger am Flughafen Düsseldorf für den Flug ein. Am Gate verweigerte das Gate-Personal der Klägerin zu 2) die Ausreise. Dies wurde damit begründet, dass die Klägerin zu 2) lediglich über einen vorläufigen Reisepass verfüge, der für die Einreise in die Dominikanische Republik nicht ausreiche. Diese Information bezog das ausführende Luftfahrtunternehmen M-GmbH aus der Datenbank Timatic. Eine weitere Überprüfung erfolgte nicht.

Tatsächlich war für die Einreise in die Dominikanische Republik jedoch nur der vorläufige Reisepass notwendig. Dies bestätigten sowohl die Botschaft der Dominikanische Republik, als auch das Auswärtige Amt auf Nachfrage des Mitarbeiters O der Beklagten, was dieser am 22.09.2017 schriftlich bestätigte.

Die Kläger sind der Ansicht, es wäre für den Kläger zu 1) unzumutbar gewesen, die Reise ohne seine Lebensgefährtin anzutreten. Er habe die Reise zusammen mit ihr gebucht und wolle diese auch nur mit ihr antreten. Zudem sind sie der Ansicht, die Beklagte habe die Stornierung und die Nichtbeförderung zu vertreten. Auch sind die Kläger der Ansicht, es würde ebenfalls ein Schadensersatzanspruch aus § 651f Abs. 2 BGB wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 50 % des ursprünglichen Reisepreises bestehen. Hierbei käme es nicht darauf an, ob die Reisenden die Urlaubszeit Zuhause verbringen, wieder arbeiten oder aufgrund eigener Bemühungen eine Ersatzreise antreten würde.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Beklagte hafte nicht für die geltend gemachten Ansprüche, da sie sich durch Einsichtnahme in die Timatic Datenbank ausreichend erkundigt habe. Dortige Eintragungen seien für Mitglieder der IATA bindend. Zwar sei D-GmbH kein Mitglied der IATA, allerdings sähen die Leitlinien zur Fluggastrechteverordnung eine Überprüfung der Ausreisedokumente alternativ auch durch die Timatic Datenbank vor, weshalb die Beklagte rechtskonform gehandelt habe.

Weiter sei dem Kläger zu 1) das Boarding nicht verweigert worden, weshalb ihm ohnehin keine Ansprüche zustünden.

Hierzu führte das Gericht aus:

Den Klägern stehen gegenüber der Beklagten Ansprüche auf Zahlung für die Kosten der Ersatzreise in Höhe von je € 203,00 aus § 651 c Abs. 3 BGB zu. Gemäß Art. 229 § 42 EGBGB sind auf die vor dem 01.07.2018 gebuchte Reise die Vorschriften der 651a BGB in der bis zum 01.07.2018 geltenden Fassung anzuwenden (die Vorschriften des Reiserechts werden in der bis zum 01.07.2018 geltenden Fassung mit „BGB“ ohne weiteren Zusatz zitiert).

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