Der
Reiseveranstalter ist verpflichtet, die
Reise so zu erbringen, dass sie nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu den gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern (
§ 651 c Abs. 1 BGB). Ein
Mangel liegt daher vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Reiseleistungen von derjenigen abweicht, welche die Parteien bei Vertragsschluss vereinbart oder gemeinsam, auch stillschweigend, vorausgesetzt haben, und dadurch der Nutzen der Reise für den Reisenden beeinträchtigt wird. Da der Reiseveranstalter dem Reisenden aufgrund seiner Obhuts- und Fürsorgepflicht Abwehrmaßnahmen gegen solche mit den Reiseleistungen verbundenen Gefahren schuldet, mit denen der Reisende nicht zu rechnen braucht und die er deshalb nicht willentlich in Kauf nimmt, fallen jedenfalls auch Beeinträchtigungen infolge von Sicherheitsdefiziten im Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters, das heißt infolge einer Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht, für deren Einhaltung er einzustehen hat, unter den Mangelbegriff. Die Verkehrssicherungspflicht umfasst dabei nicht, dass gegen alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorkehrungen getroffen werden müssen. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst vielmehr diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständlicher, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend halten darf, um andere vor Schäden zu bewahren. Voraussetzung ist daher, dass sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können.
Gemessen hieran hat der Kläger eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte und damit einen Reisemangel i. S. v. § 651 c Abs. 1 BGB nicht schlüssig vorgetragen.
Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung liegt nicht darin, dass die Glasfläche der streitgegenständlichen Balkontür nicht hinreichend markiert war.
Es kann dahinstehen, inwieweit eine diesbezügliche Verpflichtung für einen Hotelbetreiber überhaupt besteht, um dem Vorwurf einer Verkehrssicherungspflicht zu entgehen.
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