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Ausgleichsansprüche wegen erheblicher Ankunftsverspätung auch bei wildem Streik?

Reiserecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Kläger machen im vorliegenden Fall gegen das beklagte Luftfahrtunternehmen mit Sitz in Deutschland Ausgleichsansprüche aus der Fluggastrechteverordnung (EGV 261/2004) wegen erheblicher Ankunftsverspätung geltend. Grund für die Verspätung war, dass Cockpit- und Kabinenpersonal der Beklagten ab dem 02.10.2016 und bis jedenfalls 10.10.2016 in Scharen unter Einreichen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und Vortäuschen von Arbeitsunfähigkeit nicht zur Arbeit erschienen war ("wilder Streik"), um die Beklagte zur Aufgabe betrieblicher Umstrukturierungsmaßnahmen zu zwingen.

Die Fluggesellschaft ist der Ansicht, dass ihr Cockpit- und Kabinenpersonal massenweise im Zeitraum vom 02.10.2016 bis 10.10.2016 unter Vortäuschung von Arbeitsunfähigkeit nicht zu Arbeit erscheinen sei, begründe einen "außergewöhnlichen Umstand" der Flugverspätung, der zur Leistungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 EGV 261/2004 führe.

Das Gericht entschied gegen die Fluggesellschaft und bejahte einen Anspruch auf Ausgleichszahlung:

Nach der Rechtsprechung des EuGH haben auch Fluggäste verspäteter Flüge einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 EGV 261/2004, wenn sie - wie hier - wegen der Verspätung einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden (EuGH, 19.11.2009 - Az: C-402/07).

Die Fluggesellschaft ist von ihrer Verpflichtung zur Zahlung von Ausgleichsleistungen auch nicht nach Art. 5 Abs. 3 EGV 261/2004 freigeworden. Die Verspätung ging hier nicht auf "außergewöhnliche Umstände" im Sinne der Verordnung zurück. Dies wäre nur der Fall, wenn sie auf Vorkommnisse zurückging, die aufgrund der Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind (EuGH, 22.12.2008 - Az: C-549/07). Ziel des strengen Art. 5 EGV 261/2004 ist, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen und den Erfordernissen des Verbraucherschutzes im Allgemeinen Rechnung zu tragen, da die Annullierung - und entsprechend die gravierende Verspätung - von Flügen für die Fluggäste ein Ärgernis ist und ihnen große Unannehmlichkeiten verursacht.

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