Muss ein Flug wegen Erkrankung eines Crewmitglieds um einen Tag verschoben werden, da erst dann entsprechendes Ersatzpersonal am Abflugort eingetroffen ist, so handelt es sich nicht um einen außergewöhnlichen Umstand. Es ist zwar nicht zumutbar, an jedem Einsatzort permanent Ersatzpersonal bereitzuhalten, gleichwohl handelt es sich beim Ausfall eines Mitarbeiters um ein gewöhnliches Unternehmerrisiko.
AG Rüsselsheim, 17.09.2010 - Az: 3 C 598/10 (31)
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