Im zu entscheidenden Fall wurde von den
Reisenden, von denen einer auf einen Rollstuhl angewiesen ist, eine
Reise nach Phuket, Thailand gebucht. Aufgrund des erhöhten Beförderungskomforts wurde Premium Class für den Flug gebucht.
Wegen Verzögerungen des Zubringerflugs verpasste das reisende Ehepaar jedoch den Weiterflug Frankfurt-Phuket.
Der
Reiseverstalter bot einen Ersatzflug an, der jedoch über Bangkok führte und lediglich in der Economy Class erfolgen sollte. Dies lehnten die Reisenden ab, kündigten den
Reisevertrag und verlangten den
Reisepreis zurück.
Da der Veranstalter lediglich ca. 40% erstattet, klagten die Reisenden den Restbetrag ein.
Das Gericht gab den Reisenden Recht.
Die Änderung der Beförderungsklasse von Premium Class auf Economy Class war vorliegend als erheblicher
Reisemangel anzusehen, der zur Kündigung des Reisevertrags berechtigte. Dies wurde durch den zusätzlichen Umstieg in Bangkok noch verstärkt.
Auf das Verschulden des Veranstalters kam es nicht an. Der Reisepreis konnte daher gem.
§ 651 e Abs. 3 BGB zurückverlangt werden.
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