Eine Klausel, nach der der
Veranstalter die endgültigen Flugzeiten erst mit Zusendung der Reiseunterlagen mitteilen darf, ist eine nachträgliche Änderung der Flugzeiten zulasten des Kunden. Die Klausel ist daher unwirksam.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die in Ziffer 3.3 S. 1 und 2 unter der Überschrift „Flugbeförderung“ in den ausführlichen Reisebedingungen der Beklagten enthaltene Klausel
„3.3
Flugbeförderung
Der Veranstalter weist darauf hin, dass es bei Direktflügen aus flug- und programmtechnischen Gründen zu Zwischenlandungen kommen kann. Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Verbraucher mit den Reiseunterlagen.“
verstößt gegen § 308 Nr. 4 BGB, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG.
Gemäß § 308 Nr. 4 BGB sind in Allgemeinen Geschäftsbedingungen insbesondere Vereinbarungen unwirksam, die den Verwender berechtigen, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist. Die vorliegende Klausel enthält einen unter dieser Regelung fallenden Änderungsvorbehalt.
Die Angaben der Beklagten in den
Reisebestätigungen über die voraussichtlichen Flugzeiten sind verbindlich. Die Beklagte ist gem.
§ 6 Abs. 1 BGB-InfoV verpflichtet, dem
Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss eine Urkunde über den
Reisevertrag (Reisebestätigung) auszuhändigen. Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 BGB-InfoV muss die Reisebestätigung neben anderen Angaben den Tag, die voraussichtliche Zeit und Ort der Abreise und Rückkehr enthalten. Dementsprechend informiert die Beklagte die Reisenden auch über die voraussichtlichen Flugzeiten in ihren Reisebestätigungen.
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