Zu den üblichen Risiken der Benutzung eines dem
Reisenden bis dahin unbekannten Hotelswimmingpools zählt die Unsicherheit über die genaue Wassertiefe, die auch dann, wenn der Poolboden sichtbar ist, nur grob geschätzt werden kann.
Der sich hieraus ergebenden Gefahr von Fehleinschätzungen über die Tiefe beim Hinabsteigen ins Wasser über eine Leiter oder beim Hineinspringen ist sich ein gewöhnlicher Reisender normalerweise im Klaren und verhält sich dementsprechend vorsichtig, wenn er das erste Mal den Swimmingpool benutzt.
Da dies so ist, besteht für den
Reiseveranstalter keine Veranlassung, den Reisenden auf die Gefahr von Kopfsprüngen bei hierfür unzureichender Wassertiefe durch die Aufstellung von Warn- oder Verbotsschildern an den fraglichen Stellen des Pools explizit hinzuweisen.
Etwas Anderes kann allenfalls dann gelten, wenn durch die bauliche Gestaltung eines Pools im Einzelfall der Eindruck einer einheitlichen, für das Eintauchen in das Becken ausreichenden Wassertiefe vorgespiegelt wird.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Kläger machen Ansprüche aus einem
Reisevertrag wegen mangelhafter Reiseleistungen geltend.
Die Kläger zu 1) und 2) buchten für sich und ihren zwölf-jährigen Sohn, den Kläger zu 3), eine
Pauschalreise nach Ägypten bestehend aus einer einwöchigen
Nilkreuzfahrt und einem sich hieran anschließenden einwöchigen Aufenthalt in dem Hotel „Club A.“ in Hurghada.
Am 16.8.2001 trafen die Kläger wie gebucht im Club A. ein. Nach der Einnahme des Mittagessens hielten die Kläger zu 1) und 2) Mittagsruhe. Unterdessen traf sich der Kläger zu 3) mit anderen Kindern am Swimmingpool der Hotelanlage. Hierbei handelt es sich um eine großflächige Poollandschaft, die aus verschiedenen Teilbereichen mit unterschiedlicher Wassertiefe besteht. Inmitten der Poollandschaft befindet sich eine Poolbar, die über einen gefliesten, brückenartigen Übergang mit dem Poolrand verbunden ist.
Im Bereich dieses Übergangs sprang der Kläger zu 3) mit einem Kopfsprung ins Wasser, stieß dabei mit dem Kopf gegen den Boden des Swimmingpools und zog sich hierbei eine zehn cm lange Kopfwunde zu. Die Kläger zu 1) und 2) brachten den Kläger zu 3) daraufhin sofort ins Hospital von Hurghada, wo seine Wunde noch am selben Tag behandelt und genäht wurde. Nach Durchführung einer Kernspintomografie in einem anderen Krankenhaus kehrten die Kläger gegen 23:30 Uhr in die Hotelanlage zurück. Der Kläger zu 3) durfte in der Folgezeit auf Grund ärztlicher Anordnung nicht mehr in die Sonne und war gezwungen, in der Hotelanlage zubleiben, was eine Änderung der Urlaubsplanung der Kläger erforderte.
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