Ein
Fahrzeugführer ist nicht nach
§ 18 Abs. 1 S. 2 StVG entlastet, wenn ein Verschulden nicht auszuschließen ist.
Bei Kollisionen zwischen einem Fußgänger und einem Kraftfahrzeug auf der Fahrbahn kann ein
Anschein für die schuldhafte Nichtbeachtung der Pflichten aus
§ 25 Abs. 3 StVO durch den Fußgänger sprechen. Dieser Anscheinsbeweis, der noch nichts über ein etwaiges Mitverschulden des Fahrzeugführers sagt, erspart dem Fahrzeugführer aber nicht den Entlastungsbeweis nach § 18 Abs. 1 S. 2 StVG.
Das (Mit-)Verschulden von Kindern und Jugendlichen ist im Rahmen der Abwägung nach §§
9 StVG, 254 BGB in der Regel geringer zu bewerten ist als das entsprechende (Mit-) Verschulden eines Erwachsenen. Eine völlige Freistellung von der Gefährdungshaftung nach
§ 7 Abs. 1 StVG setzt gegenüber gerade erst deliktsfähig gewordenen Kindern und Jugendlichen - jedenfalls bei einem fehlenden Nachweis der Unvermeidbarkeit des Unfalls - voraus, dass ein objektiv wie auch altersspezifisch subjektiv besonders vorwerfbarer Sorgfaltsverstoß vorliegt.