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Mitverschulden von Kindern und Jugendlichen bei einem Verkehrsunfall

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Ein Fahrzeugführer ist nicht nach § 18 Abs. 1 S. 2 StVG entlastet, wenn ein Verschulden nicht auszuschließen ist.

Bei Kollisionen zwischen einem Fußgänger und einem Kraftfahrzeug auf der Fahrbahn kann ein Anschein für die schuldhafte Nichtbeachtung der Pflichten aus § 25 Abs. 3 StVO durch den Fußgänger sprechen. Dieser Anscheinsbeweis, der noch nichts über ein etwaiges Mitverschulden des Fahrzeugführers sagt, erspart dem Fahrzeugführer aber nicht den Entlastungsbeweis nach § 18 Abs. 1 S. 2 StVG.

Das (Mit-)Verschulden von Kindern und Jugendlichen ist im Rahmen der Abwägung nach §§ 9 StVG, 254 BGB in der Regel geringer zu bewerten ist als das entsprechende (Mit-) Verschulden eines Erwachsenen. Eine völlige Freistellung von der Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG setzt gegenüber gerade erst deliktsfähig gewordenen Kindern und Jugendlichen - jedenfalls bei einem fehlenden Nachweis der Unvermeidbarkeit des Unfalls - voraus, dass ein objektiv wie auch altersspezifisch subjektiv besonders vorwerfbarer Sorgfaltsverstoß vorliegt.


OLG Hamburg, 08.01.2019 - Az: 14 U 107/18

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