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Einfache Ersatzunterkunft statt Luxushotel in Tripolis: 35 % Reisepreisminderung

Reiserecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Fallen bei einer mehrtägigen Studienreise mehrere Übernachtungen im vorgesehenen Hotel mit internationalem Standard in Tripolis aus und müssen die Reisenden stattdessen in einfachen, weit entfernten Ersatzhotels untergebracht werden, kann sich die Minderung am Gesamtreisepreis und nicht nur am Preis der betroffenen Reisetage orientieren.

War zudem der Geldumtausch behindert und fiel eine vorgesehene Besichtigung aus, ist eine Minderung des Gesamtreisepreises von 35 % begründet.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Gebucht war eine Studienreise nach Libyen mit Vollpension, An- und Abreise über Tunesien und einem umfangreichen Besichtigungsprogramm. Vorgesehen waren drei Übernachtungen in einem Hotel mit internationalem Standard in Tripolis sowie zwei Übernachtungen in Ghadames. Das Hotel in Tripolis verweigerte die Aufnahme der Reisegruppe sowohl bei der ersten als auch bei der zweiten vorgesehenen Übernachtung. Die Reisenden bezogen erst gegen 23.00 Uhr eine einfache Ersatzunterkunft, später weitere Ersatzunterkünfte in 100 km bzw. 230 km Entfernung, die lange Busfahrten erforderten. Ein Geldwechsel war erst nach zweistündiger Suche in Ghadames möglich, und die geplante Besichtigung von Höhlenwohnungen der Berber entfiel ersatzlos. Die Reisenden verlangten 60 % des Reisepreises zurück. Der Reiseveranstalter zahlte vorprozessual und im Wege eines Teilanerkenntnisses insgesamt 1.800,00 DM (ca. 900 Euro) und hielt eine Minderung von deutlich unter 30 % des auf drei Reisetage entfallenden Preises für ausreichend.

Liegt ein Reisemangel vor?

Die Reiseleistung war mit Mängeln im Sinne von § 651 c BGB behaftet. Maßgeblich ist, dass sich die Mängel nicht nur auf einzelne Reisetage, sondern auf den Gesamtcharakter sowie Sinn und Zweck der Studienreise insgesamt ausgewirkt haben.

Entscheidend ist die Bedeutung der ausgefallenen Leistung für die Gesamtreise. Stehen bei einer achttägigen Studienreise unter Berücksichtigung der An- und Abreisezeiten fünf volle Tage für Besichtigungen zur Verfügung und sollen davon allein drei Übernachtungen in einem bestimmten Stadthotel erfolgen, stellt dieser Aufenthalt unabhängig vom Besichtigungsprogramm der Stadt bereits einen Schwerpunkt der geschuldeten Reiseleistung dar, der den Charakter der Reise maßgeblich mitbestimmt. Die Minderung für die Unterbringung außerhalb der Stadt in Hotels einfacherer Kategorie ist daher nicht nach dem auf einzelne Reisetage entfallenden Preis zu bemessen, sondern am Gesamtreisepreis zu orientieren.

Zu berücksichtigen ist dabei, dass Übernachtungen nicht in einem Stadthotel, sondern weit vom vorgesehenen Ort entfernt erfolgten. Hinzu kommt der unbestrittene Umstand, dass alle Ersatzhotels eine einfachere Ausstattung und schlechtere Qualität aufwiesen als das vorgesehene Hotel. Auch die Verspätung beim Bezug einer Ersatzunterkunft in der Stadt selbst (erst gegen 23.00 Uhr, nachdem die Gruppe bereits am Nachmittag im vorgesehenen Hotel eingetroffen war) beeinträchtigte den betroffenen Reisetag nicht unerheblich.

Welche weiteren Umstände fließen in die Minderungsquote ein?

Einzurechnen sind die wegen der Ersatzunterkünfte erforderlich gewordenen langen Busfahrzeiten. Ebenso zu berücksichtigen ist der ersatzlose Ausfall eines Programmpunktes (hier: Besichtigung von Höhlenwohnungen) infolge der Umorganisation durch die Reiseleitung.

Auch ein behinderter Geldumtausch ist in die Bemessung einzubeziehen. Tragen die Reisenden substantiiert vor, ein Geldumtausch vor Grenzübertritt sei wegen devisenrechtlicher Bestimmungen nicht möglich gewesen und ein eigenständiges Kümmern vor Ort sei wegen der ständigen Polizeibegleitung nicht durchführbar gewesen, kann der Veranstalter dem nicht mit der bloßen Behauptung begegnen, die Reisenden hätten sich selbst darum kümmern müssen. Bei Reisen in touristisch weniger erschlossene Regionen sind höhere Anforderungen an die Betreuungspflichten der Reiseleitung zu stellen als bei einer im Rahmen des Massentourismus durchgeführten Pauschalreise, etwa in südeuropäische Ziele, zumal auch ein höheres Sicherheitsrisiko besteht. Bei derartigen Studienreisen steht die eingehende Betreuung vor Ort wesentlich stärker im Vordergrund, was sich auch im nicht geringen Reisepreis niederschlägt.

Sind Ansprüche wegen verspäteter Geltendmachung oder fehlender Mängelanzeige ausgeschlossen?

Ein Anspruchsausschluss nach § 651 g Abs. 1 BGB wegen Versäumung der einmonatigen Frist zur Geltendmachung unter Angabe der konkreten Mängel besteht nicht, wenn die Reisenden die betreffenden Umstände (hier: ausgefallene Besichtigung und verzögerter Geldumtausch) bereits in ihrem fristgerechten Schreiben als Minderungsgründe benannt haben.

Dem Anspruch steht auch nicht entgegen, dass einzelne Mängel nicht gegenüber der Reiseleitung angezeigt wurden. Handelt es sich um Umstände, die der Reiseleitung ohnehin bekannt waren, bedarf es keiner Anzeige, um sie in Kenntnis zu setzen. Zudem war nicht ersichtlich, dass bei entsprechender Mängelrüge eine weitergehende Abhilfe als die vor Ort geschaffene überhaupt möglich gewesen wäre.

Woran scheiterte die geforderte Minderungshöhe der Reisenden?

Eine höhere Minderung scheidet aus, wenn das engmaschige Besichtigungsprogramm im Übrigen ganz überwiegend eingehalten wurde. Auch wenn dem Kennenlernen der Hauptstadt besonderes Gewicht zukommen mag, haben die weiteren Programmpunkte erheblichen Einfluss auf den Lehrcharakter der Reise. Die vielfältigen Besichtigungen zwischen dem dritten und sechsten Reisetag fanden bis auf den ausgefallenen Programmpunkt statt, sodass der Wert der Reise durch die dort gewonnenen Eindrücke stark geprägt blieb. Zudem war für die Stadt selbst nur ein Rundgang in der zweiten Tageshälfte eines Tages ausgeschrieben, und am Tag der Rückreise wurde ein zweistündiger Besuch der Altstadt ermöglicht.

Der schlechtere Standard der Ersatzhotels rechtfertigt keine darüber hinausgehende Minderung, da er bereits berücksichtigt ist. Werden keine näheren Angaben zu konkreten Gebrauchsbeeinträchtigungen der Zimmer oder zu Mängeln bei Verpflegung und Service gemacht, genügen pauschale Beschreibungen wie „verwohnte Zimmer“, „unsauberer sanitäre Anlagen“, „unfreundlicher Service oder „dürftiges Frühstück“ nicht, um eine weitergehende Minderung zu begründen.


AG Hannover, 17.11.2000 - Az: 555 C 10581/00

ECLI:DE:AGHANNO:2000:1117.555C10581.00.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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