Im vorliegenden Fall hatte ein Reisender eine Pension gebucht, die ihm vom Reisebüro als in ruhiger Lage gelegen empfohlen wurde, was sich jedoch später als nicht den Tatsachen entsprechend herausstellte.
Das Gericht konnte jedoch keinen Minderungsgrund erkennen, da der Veranstalter nicht für im Widerspruch zum Reisekatalog stehende Angaben des Reisebüros haftet.
Das Gericht konnte jedoch keinen Minderungsgrund erkennen, da der Veranstalter nicht für im Widerspruch zum Reisekatalog stehende Angaben des Reisebüros haftet.
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LG Frankfurt/Main, 30.04.1998 - Az: 2/24 S 290/97, 2-24 S 290/97
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