Muss ein
Reisender aufgrund eines
Busfahrerstreiks auf dem Abflugflughafen 15 Stunden warten, so kann dies einen
Reisemangel darstellen, der vom
Veranstalter zu verantworten ist.
Dies ist zumindest dann der Fall, wenn der Veranstalter keine Maßnahmen ergriffen hat, die Beeinträchtigung trotz der Ankündigung des Streiks sechs Tage vorab zu vermindern oder zu vermeiden. In diesem Fall kann sich ein Reiseveranstalter nicht auf höhere Gewalt berufen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch auf
Minderung des Reisepreises und Erstattung in Höhe von 124,02 € pro Person zu. Denn die von den Klägern bei der Beklagten gebuchte Reise war gemäß §§
651 b Abs. 1,
651 c Abs. 1 BGB mangelhaft, da sie durch den erst um 22.30 Uhr am 01.07.2001 stattgefundenen Abflug mit einem Fehler behaftet war, der den Wert und die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen der siebentägigen
Reise minderte.
Die Kläger flogen erst 15 Stunden später ab Tegel in Richtung Mallorca als im
Reisevertrag vereinbart war, sodass die Verspätung des Abfluges die bloße Unannehmlichkeitsgrenze des Massentourismus überschreitet. Denn Flugverspätungen von mehr als vier Stunden sind als Reisemangel anerkannt.
Die von den Klägern beanspruchte Höhe der Minderung ist nicht überhöht. Eine Minderung nur in Bezug auf die Flugleistung braucht nicht vorgenommen zu werden. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln und Tabellenwerte - insbesondere Werte nach der „
Frankfurter Tabelle“ - sind nicht schematisch ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu gebrauchen.
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