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Überbuchtes Hotel ohne gleichwertige Ersatzunterkunft ist ein Reisemangel

Reiserecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

Muss der Reisende wegen Überbuchung des Hotels auf ein minderwertiges Schiff ausweichen, so liegt ein Reisemangel vor. Bei einem Schiff handelt es sich nicht um eine gleichwertige Leistung.

Die Minderung wegen Überbuchung entspricht dem vollen Wert des auf den Tag entfallenden Reisepreises.

Mit einer Wartezeit am Buffet von bis zu 15 Minuten ist allerdings zu rechnen, soweit es sich um ein eher einfaches Hotel handelt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Zwischen den Parteien war ein Reisevertrag zustande gekommen. Die Beklagte hatte sich darin verpflichtet, die Klägerin mit Bahn, Flugzeug und Boot zu ihrem Reiseziel, die Insel/Hotel … auf den … zu transportieren, und sie dort 7 Tage in einem Doppelzimmer unterzubringen und mit Frühstück, Mittag- und Abendessen Vollpension) zu verpflegen.

Die Reise war fehlerhaft im Sinne des § 651 c I BGB.

Die Beklagten hatten zum einen während des ersten Tages zur Unterbringung nicht das gebuchte Hotel, sondern nur ein minderwertigeres Schiff zur Verfügung gestellt. Außerdem wies das gebuchte Zimmer im Hotel … eine erhebliche Beeinträchtigung auf.

Dagegen kann von weiteren Reisemängeln nicht ausgegangen werden.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte die Kläger wegen Überbuchung am Tage der Ankunft und der folgenden Nacht nicht im vorgesehenen Zimmer auf einer Insel, sondern lediglich auf einem Tauchboot unterbringen konnte. Dies stellt keine auch nur annähernd gleichwertige Leistung wie die geschuldete dar, da der Raum zur Unterbringung unstreitig kleiner, das Essen schlechter und der Komfort auf einem schaukelnden Schiff mit ständigen Motorengeräuschen mit einem ruhigen Hotelzimmer auf einer kleinen abgelegenen Insel nicht zu vergleichen ist.

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