Beträgt die Verspätung eines Langstreckenfluges (vorliegend: Transatlantikflug) mehr als fünf Stunden, so liegt bei einer
Pauschalreise ein
Reisemangel vor. Orientierungsmaßstab ist hier
Art. 6 I der VO (EG) Nr. 261/2004.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Kläger buchte für die Zeit vom 27.02.2005 bis zum 13.03.2005 für sich und die Mitreisende … eine Flugpauschalreise nach Kuba. Sie buchte eine einwöchige Rundreise und anschließend einen Hotelurlaub in der Anlage der gehobenen Mittelklasse Sol Coral Resort. Der
Reisepreis für die Rundreise betrug bei Verpflegung mit Vollpension 945,– EUR, der für den Hotelaufenthalt mit
all-inclusive Verpflegung 2.428,00 EUR. Weiter kamen 80,00 EUR Flugaufpreis hinzu.
Der Rückflug sollte am 13.03.2005 um 22:25 Uhr Ortszeit erfolgen. Tatsächlich erfolgte der Rückflug erst am 14.03.2005 um 4:30 Uhr. Die für 12:55 Uhr Ortszeit geplante Landung in Frankfurt erfolgte um 18:09 Uhr Ortszeit.
Die Klägerin wurde bei Ankunft am 28.02.2005 um 00:00 Uhr zunächst im falschen Hotel untergebracht. Ein Essen wurde der Klägerin am Anreiseabend im Hotel nicht angeboten. Am 01.03.2005 mussten die Klägerin und ihre Mitreisende tagsüber auf den Hotelwechsel warten. Erst gegen 18:00 Uhr konnten sie das richtige Hotel beziehen. Am Rundreiseprogramm nahmen sie an diesem Tag nicht teil.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus eigenem und abgetretenem Recht insgesamt die Erstattung von 1.930,67 EUR. Wegen der Zusammensetzung dieser Summe wird auf die Auflistung Seite 6 der Klageschrift vom 22.09.2005 Bezug genommen. Des weiteren verlangt sie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 123,48 EUR.
Die Klägerin beantragt die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.930,67 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26.04.2005 sowie weitere 123,48 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin zur Geltendmachung der Ansprüche der Mitreisenden ….
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klage ist in Höhe von 136,00 EUR begründet, im übrigen ist sie unbegründet.
Die Klägerin hat Anspruch auf
Minderung in vorgenannter Höhe gegen die Beklagte.
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