Grundsätzlich erleichtern elektronische Zahlungskarten die Bezahlung sowie die Bargeldversorgung in Fremdwährungen im Ausland erheblich. Dennoch stellt sich angesichts einer Vielzahl neuer Finanzprodukte oftmals die Frage, ob die klassische Kreditkarte auf Reisen noch eine Daseinsberechtigung hat. Gerade bei Mietwagenbuchungen oder Hotelreservierungen zeigen sich in der Praxis jedoch deutliche Unterschiede zwischen den verschiedenen Kartenmodellen.
Zahlreiche Banken geben an ihre Kundschaft mittlerweile standardmäßig Debitkarten aus, während sogenannte echte Kreditkarten, bei denen die Bank einen Kreditrahmen gewährt, oft mit Zusatzkosten verbunden sind. Bei einer Debitkarte wird der verfügte Betrag unmittelbar vom zugehörigen Girokonto abgebucht. Ein eigenes Kreditlimit existiert hierbei nicht. Zwar funktioniert das gewöhnliche Bezahlen an der Supermarktkasse oder in Onlineshops mit Debitkarten meist problemlos, jedoch kann es damit bei der Anmietung von Fahrzeugen oder der
Buchung von Hotelzimmern im Ausland durchaus zu Schwierigkeiten kommen.
Echte Kreditkarten zeichnen sich dadurch aus, dass die gesammelten Umsätze in der Regel einmal monatlich als Gesamtbetrag vom Referenzkonto abgebucht werden. Dabei fallen zunächst keine Kreditzinsen an, es besteht jedoch ein monatliches Verfügungslimit. Debitkarten hingegen funktionieren ausschließlich auf Guthabenbasis und eignen sich zur Ausgabenkontrolle, weisen jedoch oft eine noch geringere Akzeptanz bei Autovermietungen und Hotelbuchungen.
Der Grund hierfür liegt in der Notwendigkeit, eine Kaution für etwaige Schäden zu hinterlegen. Autovermietungen und Hotels blockieren entsprechende Beträge bevorzugt auf echten Kreditkarten. Bei Debitkarten ist eine derartige Blockierung eines Kautionsbetrages zwar technisch teilweise möglich, wird jedoch von vielen Anbietern, insbesondere im außereuropäischen Ausland, schlichtweg abgelehnt. Reisende stehen dann mitunter vor dem Problem, ein bereits im Vorfeld bezahltes Fahrzeug vor Ort nicht übernehmen zu können.
Versteckte Kosten und die Teilzahlungsfalle
Ein besonderes Augenmerk ist auf die Gebührenstruktur der Kartenanbieter zu legen. Bei Zahlungen oder Bargeldabhebungen außerhalb der Eurozone fällt regelmäßig eine Fremdwährungsgebühr an; dies ist in der Regel ein Prozentsatz des Umsatzes. Wird am Geldautomaten oder beim Bezahlen im Nicht-EU-Ausland die Option angeboten, den Betrag direkt in Euro abzurechnen, empfiehlt es sich, diese abzulehnen und die Abrechnung in der lokalen Fremdwährung zu wählen. Die vor Ort angebotenen Wechselkurse für die sofortige Umrechnung in Euro sind oftmals deutlich ungünstiger als die Kurse der kartenausgebenden Institute.
Darüber hinaus bergen Karten, die mit einer flexiblen Rückzahlung beworben werden, erhebliche finanzielle Risiken. Bei diesen sogenannten Revolving-Kreditkarten wird am Monatsende lediglich ein geringer Teil der getätigten Umsätze automatisch getilgt. Der verbleibende Betrag wird als Kredit weitergeführt, wofür nicht selten hohe Sollzinsen in Rechnung gestellt werden. Wer den offenen Gesamtsaldo nicht proaktiv durch eine Überweisung ausgleicht, gerät schnell in eine Kostenfalle.
Ein weiteres Problem, das Reisende im Ausland unvermittelt treffen kann, sind unzureichende Kartenlimits. Blockieren Hotels und Mietwagenfirmen erhebliche Beträge als Sicherheit, reicht der verbleibende Verfügungsrahmen oft nicht mehr für die alltäglichen Urlaubsausgaben aus. Zudem senken manche Anbieter gelegentlich überraschend das Kreditlimit, was fernab der Heimat ohne alternatives Zahlungsmittel zu massiven Einschränkungen führen kann.
Zusätzliche Kosten dürfen hingegen bei der reinen Buchung von Reiseleistungen im Internet nicht ohne Weiteres aufgeschlagen werden. So urteilte unter anderem das Landgericht Berlin, dass
Reisevermittler für die Bezahlung mit gängigen Zahlungsmitteln wie SEPA-Überweisungen oder gängigen Kreditkarten keine gesonderten Entgelte verlangen dürfen. Ein solches Entgeltverbot darf auch nicht dadurch umgangen werden, dass vermeintliche Rabatte ausschließlich bei Nutzung wenig verbreiteter Nischen-Zahlungskarten gewährt werden (vgl. LG Berlin, 21.03.2019 - Az:
52 O 2423/18).
Vorsicht bei Blanko-Belegen als Sicherheit
Einen Kreditkarten-Blanko-Beleg als Sicherheitsleistung zu hinterlegen, sollte stets kritisch hinterfragt werden. Dieses gilt insbesondere im Urlaub. Wird eine derartige Sicherheitsleistung missbraucht, so bleibt oftmals keine Gelegenheit, diesem Missbrauch rechtzeitig zu widersprechen. Mit der Unterschrift wird eine endgültige Verfügung über den betroffenen Geldbetrag geleistet. Ein solcher unterschriebener Beleg kann in der Regel nicht rückgängig gemacht werden (vgl. OLG München, 16.04.1999 - Az:
5 U 6738/98). Ohne vertragliche Absicherung einen solchen Blankobeleg zu unterschreiben, ist keinesfalls ratsam. Ist dies ausnahmsweise dennoch unumgänglich, so ist zwingend darauf zu achten, den Kundendurchschlag für die eigenen Unterlagen an sich zu nehmen. Eine Zahlung ohne Unterschrift wird erst durch Sondervereinbarungen mit den Kreditkartenunternehmen möglich. Jeder Karten-Abbuchung kann grundsätzlich uneingeschränkt und zeitlich unbegrenzt widersprochen werden. Der Zahlungsempfänger hat sodann seinen Anspruch nachzuweisen. Fehlt eine Unterschrift auf einem Kreditkartenbeleg, liegt keine vom Kunden unterschriebene Rechnung in Verbindung mit den Kreditkartendaten vor, wodurch die Chancen einer Rückerstattung recht hoch sind.
Versicherungsleistungen von Reisekreditkarten
Viele höherwertige Kartenmodelle beinhalten umfangreiche Versicherungspakete wie
Auslandskrankenversicherungen,
Reiserücktrittsversicherungen oder Mietwagenvollkaskoversicherungen. Häufig ist der Versicherungsschutz aber daran geknüpft, dass die konkrete Reiseleistung auch tatsächlich mit der jeweiligen Karte bezahlt wurde. Verlangt eine Bedingung die Zahlung des
Reisepreises per Karte, so ist damit der gesamte Preis gemeint. Wurde beispielsweise eine Anzahlung per klassischer Banküberweisung geleistet und lediglich der Restbetrag über die Karte abgerechnet, kann der Versicherer die Eintrittspflicht für
Stornokosten berechtigterweise verweigern (vgl. AG München, 14.08.2013 - Az:
242 C 14853/13). Zudem trägt im Streitfall der Karteninhaber die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Gruppenversicherungsvertrag zwischen dem Kartenausgeber und dem Versicherungsunternehmen zum Zeitpunkt des Schadensfalls überhaupt noch wirksam bestand (vgl. KG, 31.01.2018 - Az:
6 U 115/17).
Weiterhin sind Ausschlüsse für Vorerkrankungen in Auslandsreisekrankenversicherungen ein häufiger Streitpunkt vor Gericht. Derartige Ausschlussklauseln müssen zwingend dem Transparenzgebot entsprechen. Eine Klausel, die die Leistungspflicht pauschal bei einem vorher bekannten medizinischen Zustand ausschließt, ohne dies klar zu definieren, benachteiligt den Versicherten unangemessen und ist unwirksam, da der Umfang des Versicherungsschutzes nicht mehr zweifelsfrei erkennbar ist (vgl. BGH, 10.07.2024 - Az:
IV ZR 129/23). Hinsichtlich des Begriffs der
Reise urteilte das Kammergericht zudem, dass eine Reise im Sinne der Versicherungsbedingungen auch dann vorliegen kann, wenn eine zuvor ordnungsgemäß gebuchte Übernachtung aufgrund eines unvorhergesehenen Reiseabbruchs nicht mehr wahrgenommen wird, sofern die übrigen Voraussetzungen, wie etwa die Zahlung der Anreise mit der Karte, erfüllt sind (vgl. KG, 15.05.2018 - Az:
6 U 130/17).
Sicherheitsrisiken und Haftung bei Missbrauch
Geht das Zahlungsmittel verloren oder wird gestohlen, ist eine umgehende Sperrung unerlässlich, um finanzielle Schäden abzuwenden. Hierfür steht ein zentraler Sperr-Notruf unter der Rufnummer +49 116 116 zur Verfügung. Beim Geldabheben an Automaten ist stets auf Manipulationen am Kartenschacht zu achten, da beim sogenannten
Skimming die auf dem Magnetstreifen gespeicherten Daten sowie die zugehörige Geheimzahl durch versteckte Lesegeräte illegal kopiert werden. Betrüger erstellen mit diesen ausgespähten Datensätzen Kartendubletten, um unbemerkt Bargeldverfügungen vorzunehmen. Ebenso darf die Karte beim Bezahlen in Restaurants oder Geschäften nicht aus den Augen gelassen werden, da bereits ein kurzer Moment unbeobachteter Übergabe an das Personal ausreicht, um Kartendaten zu kompromittieren.
Neben dem physischen Diebstahl rücken zunehmend digitale Betrugsmaschen in den Fokus. Besondere Vorsicht ist beim sogenannten
Phishing geboten. Wird im Rahmen eines Online-Kaufs das moderne Zwei-Faktor-Authentifizierungsverfahren genutzt und die von der Bank zur Verifizierung übermittelte SMS-TAN an Dritte weitergegeben, liegt eine grobe Verletzung der vertraglichen Sorgfaltspflichten vor. Wer Kriminellen durch die Eingabe oder Weitergabe einer solchen TAN die Registrierung eines neuen Freigabegeräts ermöglicht, handelt grob fahrlässig. In einem solchen Fall besteht kein rechtlicher Anspruch gegen die Bank auf Rückerstattung der unberechtigt abgebuchten Beträge (vgl. AG München, 08.01.2025 - Az:
271 C 16677/24).
Muss die Kreditkarte bei Flugantritt vorgelegt werden?
Ein weiteres juristisches Ärgernis betrifft die Vorlagepflicht der Karte beim Antritt von Flugreisen. Einige Fluggesellschaften verlangen zur Prävention von Kartenmissbrauch die Vorlage der zur Buchung verwendeten Karte am Check-in-Schalter. Kann die Karte, etwa wegen eines zwischenzeitlichen Austauschs durch die Bank, nicht vorgelegt werden, verweigern manche Airlines die Beförderung. Eine derartige Geschäftspraxis ist jedoch unzulässig. Bei der elektronischen Zahlungskarte handelt es sich lediglich um ein Zahlungsmittel und nicht um ein notwendiges Reisedokument. Die Nichtvorlage berechtigt die Fluggesellschaft nicht dazu, den geschlossenen Beförderungsvertrag einseitig nicht einzuhalten und den Fluggast abzuweisen (vgl. LG Frankfurt/Main, 27.01.2011 - Az:
2-24 O 142/10).