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Online-Zahlung mit Kreditkarte oder Sofortüberweisung für Flugbuchung darf nichts kosten!

Reiserecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Im vorliegenden Fall ging es um den Reisevermittler Opodo, der für die Darstellung des günstigsten Flugs auch einen Rabatt berücksichtigte, der nur für die Zahlung mit den in Deutschland seltenen Karten "Viabuy Prepaid Mastercard" und "Visa Entropay" galt. Sofern stattdessen mit Visa, Mastercard, Giropay oder Sofortüberweisung gezahlt wird, hätte der Reisende deutlich mehr (hier: 42,80 €) zahlen müssen.

Dies ist nicht zulässig, denn es darf kein Entgelt für die Bezahlung mit SEPA-Überweisungen, SEPA-Lastschriften und Kredit- und Girokarten verlangt werden. Dieses Entgeltverbot darf auch nicht durch Rabatte für wenig verbreitete Zahlungsarten umgangen werden.

Ein Verbraucher rechnet nicht damit, dass ein angezeigter Flugpreis nur mit einer wenig verbreiteten Zahlkarte erreicht werden kann, so dass sich der erhöhte Preis aus Verbrauchersicht als ein zusätzliches Entgelt für die Zahlung per Sofortüberweisung, Giropay oder Kreditkarte darstellt.

Zudem sind Zahlungen per Sofortüberweisung und Giropay nach der EU-Richtlinie PSD2 kostenfrei anzubieten - ebenso wie eine gewöhnliche SEPA-Überweisung. Denn auch wenn hier ein weiterer Dienstleister eingeschaltet ist, erfolgt die Zahlung des Verbrauchers letztendlich mit einer SEPA-Überweisung.


LG Berlin, 21.03.2019 - Az: 52 O 2423/18

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