Eine Wohnung muss sich während der Mietzeit in einem zum
vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand befinden. Dazu gehört, dass Türen dicht schließen, Bodenbeläge fest und einheitlich verlegt sind und keine unzumutbaren Geräuschbelästigungen durch technische Einrichtungen wie Fahrstühle auftreten. Ist dies nicht der Fall, liegt ein
Mangel vor, den der Vermieter gemäß
§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB zu beseitigen hat.
Eine
mietvertragliche Klausel, mit der die Verantwortung für bestimmte Wohnungsbestandteile - etwa den Bodenbelag - auf den Mieter übertragen wird, ist unwirksam, wenn sie gegen
§ 536 Abs. 4 BGB verstößt oder überraschend im Sinne des § 305c BGB ist.
Instandsetzungsansprüche seitens des Mieters bestehen insbesondere dann, wenn sich die Mängel erst im Laufe des Mietverhältnisses zeigen, der Mieter sie rechtzeitig anzeigt und sie nicht auf unsachgemäßen Gebrauch zurückzuführen sind. Dies gilt auch für Mängel, die durch bauliche Eingriffe des Vermieters oder seiner Erfüllungsgehilfen entstehen. Der Vermieter hat in diesen Fällen einen einheitlichen, optisch ansprechenden Zustand wiederherzustellen.
Stört ein
Fahrstuhl durch neue, ungewöhnlich laute Geräusche die
Nachtruhe, kann auch dies einen Mangel darstellen, der zur
Instandsetzung verpflichtet - insbesondere dann, wenn die Nutzung früher geräuschärmer war und keine technischen Veränderungen bekannt sind.
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