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Kündigung eines Geschäftsraummietvertrages und die mündliche Verschiebung der Fälligkeit der Miete

Mietrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Räumung von Gaststättenräumen.

Mit Datum vom 15.01.2010 schlossen der Beklagte als Mieter und die Rechtsvorgänger der Klägerin einen Mietvertrag zum Betrieb einer Gaststätte. Als monatlicher Mietzins war ein Betrag von 975,00 € vereinbart, der gemäß § 6 Nr. 1 spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten war, nach denen er bemessen ist. Nach § 4 Nr. 3 des Mietvertrages läuft das Mietverhältnis auf bestimmte Zeit und endet am 15.01.2020.

Mündlich vereinbarten die Mietvertragsparteien, dass der Mietzins zur Monatsmitte gezahlt werden könne. Nachdem die Klägerin durch Eigentumserwerb in den Mietvertrag auf Vermieterseite eingetreten war, sprach sie mit Schreiben vom 16.08.2013 die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs aus und begründete diesen mit einem Mietrückstand für Juli 2013 in voller Höhe und für August 2013 mit einem Betrag von 146,25 €. Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.09.2013 sprach die Klägerin die Kündigung zum 31.03.2014 unter Berufung auf die Kündigungsfristen nach § 580 a Abs. 2 BGB aus und berief sich auf einen durch die mündliche Abänderung des Fälligkeitstermins der Mietzinszahlung herbeigeführten Schriftformmangel nach § 550 BGB.

Die Klägerin meint, die Fälligkeitsregelungen seien wesentliche, der Schriftform nach § 550 BGB unterliegende Vertragsbestimmungen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe der Mietsache aus § 546 BGB, denn das Mietverhältnis ist durch die Kündigungserklärung vom 23.09.2013 wirksam zum 31.03.2014 beendet worden.

Die Kündigung ist wirksam. Das ausweislich der Vertragsurkunde befristete Mietverhältnis gilt wegen Nichteinhaltung der Schriftform gem. §§ 578 Abs. 1, 550 als für unbestimmte Zeit geschlossen mit der Folge, dass es vorzeitig durch die ordentliche Kündigung vom 23.09.2013 wirksam zum 31.03.2014 beendet werden konnte (§ 580 a Abs. 2 BGB).

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LG Hamburg, 20.03.2014 - Az: 316 O 310/13


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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