Regeln die Parteien die Fälligkeit des Mietzinses abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen, gehört diese Vereinbarung zu den wesentlichen Vertragsbedingungen und bedarf der Schriftform, da sich durch die abweichende Vereinbarung die Kündigungsmöglichkeit wegen Zahlungsverzugs ändert. Fehlt die schriftliche Niederlegung der Änderung, so besteht ein Formmangel und der Mietvertrag gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen und ist ordentlich kündbar.
BGH, 19.09.2007 - Az: XII ZR 198/05
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


