Regeln die Parteien die Fälligkeit des Mietzinses abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen, gehört diese Vereinbarung zu den wesentlichen Vertragsbedingungen und bedarf der Schriftform, da sich durch die abweichende Vereinbarung die Kündigungsmöglichkeit wegen Zahlungsverzugs ändert. Fehlt die schriftliche Niederlegung der Änderung, so besteht ein Formmangel und der Mietvertrag gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen und ist ordentlich kündbar.
BGH, 19.09.2007 - Az: XII ZR 198/05
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