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Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments durch den neuen Ehegatten nach Wiederverheiratung

Familienrecht Lesezeit: ca. 11 Minuten

Ein gemeinschaftliches Testament, das trotz Scheidung weitergelten soll, kann vom später hinzugekommenen Ehegatten nach dem Tod des Erblassers wegen Übergehens eines Pflichtteilsberechtigten angefochten werden (§ 2079 BGB). Die Fortgeltungsanordnung für den Scheidungsfall erstreckt sich regelmäßig nicht auf den Fall einer Wiederverheiratung, sodass die Vermutung der Kausalität der Unkenntnis nicht widerlegt ist.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Streitig war vorliegend die Wirksamkeit eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments, in dem sich die Eheleute gegenseitig zu Erben und den gemeinsamen Sohn zum Erben des Zuletztversterbenden eingesetzt hatten (sog. Berliner Testament, § 2269 Abs. 1 BGB). In einem Nachtrag bestimmten die Eheleute, dass die Verfügungen auch im Fall der Ehescheidung gelten sollten. Nach der Scheidung heiratete der Erblasser erneut und errichtete mit der zweiten Ehefrau ein notarielles Testament, in dem er alle früheren Verfügungen widerrief. Dieser Widerruf wurde der ersten Ehefrau zu Lebzeiten des Erblassers nicht übermittelt. Nach dessen Tod focht die zweite Ehefrau das frühere Testament an, während die erste Ehefrau einen Erbschein als Alleinerbin beantragte.

Bleibt ein gemeinschaftliches Testament nach der Scheidung wirksam?

Nach § 2077 Abs. 1 BGB ist eine letztwillige Verfügung zugunsten des Ehegatten grundsätzlich unwirksam, wenn die Ehe aufgelöst wird. Es handelt sich dabei um eine dispositive Auslegungsregel, die den vom Gesetz vermuteten wirklichen Willen des Erblassers abbildet. Ein hypothetischer Wille ist nur dann von Bedeutung, wenn ein irrtumsfreier Wille fehlt. Für die Weitergeltung genügt es, wenn der Erblasser die Verfügung auch für den Fall der Eheauflösung getroffen hat oder getroffen hätte (vgl. BGH, 06.05.1959 - Az: V ZR 97/58). Haben die Eheleute ihr Testament entsprechend § 2077 Abs. 3 BGB ausdrücklich um eine Fortgeltungsanordnung für den Scheidungsfall ergänzt, bleibt das Testament trotz der Scheidung wirksam.

Wann sind Verfügungen wechselbezüglich?

Wechselbezüglichkeit im Sinne des § 2270 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die des anderen getroffen worden wäre. Jede der beiden Verfügungen muss also mit Rücksicht auf die andere getroffen worden sein und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden mit ihr stehen und fallen. Fehlen entgegenstehende Anhaltspunkte, ist nach § 2270 Abs. 2 BGB bei gegenseitiger Erbeinsetzung von Wechselbezüglichkeit auszugehen.

Kann sich der Erblasser von der Bindung lösen?

Wechselbezügliche Verfügungen kann der Erblasser nach § 2271 Abs. 1 Satz 1 BGB nur nach den für den Rücktritt vom Erbvertrag geltenden Vorschriften des § 2296 BGB widerrufen. Die Widerrufserklärung bedarf der notariellen Beurkundung und muss dem anderen Ehegatten gegenüber abgegeben werden (§ 2296 Abs. 2 BGB). Wird sie in Abwesenheit des Erklärungsempfängers abgegeben, ist zu ihrer Wirksamkeit der Zugang erforderlich (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dieser kann auch durch Zustellung über einen Gerichtsvollzieher nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung bewirkt werden (§ 132 Abs. 1 BGB). Eine wirksame Zustellung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass dem Empfänger die Urschrift oder eine Ausfertigung der Widerrufserklärung übermittelt wird; die Übergabe einer beglaubigten Abschrift genügt nicht (vgl. BGH, 28.09.1959 - Az: III ZR 112/58; BGH, 14.12.1961 - Az: V ZB 20/61; BGH, 19.10.1967 - Az: III ZB 18/67).

Ist ein Widerruf nach dem Tod des Erblassers noch möglich?

Das Widerrufsrecht erlischt grundsätzlich mit dem Tod des anderen Ehegatten, sofern es nicht ausdrücklich vorbehalten war oder die in §§ 2294, 2335, 2336 BGB genannten Gründe auch danach zum Widerruf berechtigen (§ 2271 Abs. 2 BGB). Die zeitliche Begrenzung dient dem Schutz des testamentstreuen Partners, dessen Interesse es ist, dass die Frage der Fortdauer und Bindung des Testaments möglichst bis zum Tod des Vorversterbenden geklärt ist. Deshalb ist § 130 Abs. 2 BGB bei der Zustellung einer Widerrufserklärung nach dem Tod des Widerrufenden einschränkend auszulegen: Die Vorschrift erfasst nur Fälle, in denen sich die Erklärung beim Tod des Erklärenden bereits „auf dem Weg“ zum Adressaten befindet und der Zugang alsbald nachfolgt. Im vorliegenden Fall befand sich die Widerrufserklärung beim Tod des Erblassers nicht auf dem Weg; die spätere Übermittlung war verspätet. Ob sie im Übrigen formgerecht erfolgte, konnte offenbleiben. Der Widerruf war damit unwirksam, und die Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments blieb bestehen.

Unter welchen Voraussetzungen ist die Anfechtung durch den neuen Ehegatten möglich?

Nach § 2079 Satz 1 BGB kann eine letztwillige Verfügung angefochten werden, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, der erst nach der Errichtung pflichtteilsberechtigt geworden ist. Ein Ehegatte wird mit der Eheschließung pflichtteilsberechtigt (§ 2303 Abs. 2 BGB). Der Tatbestand ist damit erfüllt, wenn der Erblasser nach Errichtung des Testaments erneut heiratet und der neue Ehegatte im Testament nicht bedacht ist.

Anfechtungsberechtigt ist, wem die Aufhebung der Verfügung unmittelbar zustattenkommt (§ 2080 Abs. 1, Abs. 3 BGB). Dies ist durch einen Vergleich mit der Rechtslage zu beurteilen, die sich infolge der Anfechtung ergäbe (vgl. BGH, 08.05.1985 - Az: IVa ZR 230/83). Es genügt, dass der Anfechtende bei Unwirksamkeit des Testaments als gesetzlicher Miterbe berufen wäre. Die Wirksamkeit der Anfechtung hängt hingegen nicht davon ab, dass sie zur Wirksamkeit einer späteren testamentarischen Erbeinsetzung des Anfechtenden führt. Ist dagegen bei Wirksamkeit des früheren Testaments aufgrund der Wechselbezüglichkeit mit der Unwirksamkeit einer späteren Zuwendung an den Anfechtenden zu rechnen (§ 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB analog), kommt ihm die Aufhebung unmittelbar zustatten.

Die Anfechtung ist gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären (§ 2081 Abs. 1 BGB). Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr (§ 2082 Abs. 1 BGB) und beginnt bei einer Anfechtung nach § 2079 BGB erst mit dem Tod des Erblassers (§ 2082 Abs. 2 Satz 1 BGB). Die wirksame Anfechtung führt nach § 142 Abs. 1 BGB dazu, dass die angefochtene Verfügung als von Anfang an nichtig anzusehen ist.

Wann ist die Anfechtung ausgeschlossen?

Nach § 2079 Satz 2 BGB ist die Anfechtung ausgeschlossen, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser die Verfügung auch bei Kenntnis der Sachlage getroffen hätte. Die Vorschrift begründet eine gesetzliche Vermutung, dass der Erblasser den neu hinzugetretenen Pflichtteilsberechtigten bei Kenntnis der Sachlage nicht übergangen hätte und seine Unkenntnis für die Verfügung kausal war. Zur Widerlegung bedarf es konkreter Anhaltspunkte dafür, dass der Erblasser die Verfügung auch in Kenntnis der späteren Entwicklung so getroffen hätte.

Eine Fortgeltungsanordnung für den Scheidungsfall genügt dafür regelmäßig nicht. Die Begründung einer weiteren ehelichen Lebensgemeinschaft stellt eine völlig neue Lebenssituation dar. Wollte der Erblasser seine Verfügung für den Fall der Scheidung fortbestehen lassen, folgt daraus nach der Lebenserfahrung nicht, dass er auch bei einer Wiederverheiratung den neuen Ehegatten erbrechtlich übergehen wollte. Diese Lebenserfahrung findet im Anfechtungsgrund des § 2079 Satz 1 BGB ihren Ausdruck. Auch ein Testament, mit dem der Erblasser den neuen Ehegatten später nicht als Erben eingesetzt, sondern ihn lediglich durch ein Vermächtnis bedacht hat, schließt die Kausalität nicht aus. Entscheidend ist der erkennbare Wille, den neuen Ehegatten am Nachlass zu beteiligen und die ausschließliche, nicht durch ein Vermächtnis belastete Erbeinsetzung des früheren Ehegatten nicht fortbestehen zu lassen.

Vorliegend gab es keine tragfähigen Anhaltspunkte, dass der Erblasser bei Voraussicht seiner Wiederverheiratung die zweite Ehefrau weiterhin von der Erbfolge ausgeschlossen hätte. Die Anfechtung war daher begründet, die Erbeinsetzung der ersten Ehefrau entfiel, und deren Erbscheinsantrag war zurückzuweisen.


OLG Hamm, 28.10.2014 - Az: 15 W 14/14

ECLI:DE:OLGHAM:2014:1028.15W14.14.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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