Der Unterhaltsanspruch ist der Betrag, den der Unterhaltsberechtigte vom Unterhaltspflichtigen für die Bestreitung seines Lebensbedarfs verlangen kann. Die Anspruchsgrundlagen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) bzw. im Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) geregelt.
Unterhaltsansprüche können nach deutschem Recht bestehen:
1. Zwischen „Verwandten in gerader Linie“ (§ 1601 BGB), also zwischen Eltern und - sowohl ehelichen als auch nicht ehelichen - Kindern, Großeltern und Enkeln, Urgroßeltern und Urenkeln. Dabei kann es Ansprüche sowohl in der einen als auch in der anderen Richtung geben.
2. Zwischen Ehegatten (§ 1360 BGB), auch wenn sie getrennt leben (§ 1361 BGB).
3. Zwischen geschiedenen Ehegatten (§ 1569 BGB).
4. Unterhaltsanspruch der Mutter eines nicht ehelichen Kindes gegen den Vater (§ 1615 l BGB) oder umgekehrt, falls der Vater das Kind betreut.
5. Zwischen den Partnern einer gleichgeschlechtlichen Eingetragenen Partnerschaft und zwar während der Partnerschaft (§ 5 LPartG), bei Getrenntleben (§ 12 LPartG) und nach Aufhebung der Partnerschaft (§ 16 LPartG). Die Ansprüche sind dem Ehegattenunterhalt nachgebildet.
Darüber hinaus gibt es keine „gesetzlichen“, das heißt unmittelbar auf dem Gesetz beruhenden Unterhaltsansprüche, vor allem also auch nicht zwischen Geschwistern, Schwiegereltern und Schwiegerkindern oder sonst verwandten oder verschwägerten Personen.
Nicht ausgeschlossen ist, dass Personen, zwischen denen keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche bestehen, solche vertraglich vereinbaren.
Unterhaltsbedürftig ist nicht, wer seinen angemessenen Unterhalt durch zumutbare eigene Erwerbstätigkeit, aus sonstigen Einkünften, beispielsweise Miet- oder Vermögenseinkünften oder, wenn ihm dies zugemutet werden kann, durch Verwertung seines Vermögens bestreiten kann.
Leistungsfähig ist nicht, wer durch die Unterhaltszahlung seinen eigenen - je nach rechtlicher Situation - angemessenen oder unbedingt notwendigen Unterhalt oder vorrangig zu bedienende Ansprüche anderer Unterhaltsberechtigter gefährden würde. Das Gesetz regelt für jede Unterhaltsart die zur Beurteilung der Unterhaltshöhe, der Unterhaltsbedürftigkeit und der Leistungsfähigkeit geltenden Kriterien sowie die Rangverhältnisse zu anderen Unterhaltsarten.
Da Schutz und Förderung von Ehe und Familie in Art 6 GG als Staatsziel besonders hervorgehoben ist, gibt es zahlreiche staatliche Leistungen, die - zumindest auch - diesen Zweck haben. Dazu gehören beispielsweise Kindergeld, Elterngeld, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, BAFöG, steuerliche Erleichterungen, Sozialhilfeleistungen, familienbezogene Anteile in Renten usw.
Diese Leistungen beeinflussen meist - aber nicht immer - etwaige Unterhaltsansprüche der Leistungsempfänger oder Unterhaltsansprüche gegen die Leistungsempfänger. Teilweise werden staatliche Leistungen gewährt, wenn bestehende Unterhaltsansprüche gegen den Schuldner nicht durchgesetzt werden können, weil dieser beispielsweise unauffindbar oder zahlungsunwillig ist. In solchen Fällen leistet dann der Staat i.a. nur vorläufig, das heißt, er kann das Geld vom eigentlichen Schuldner zurückholen. Dies ist etwa der Fall bei der Sozialhilfe oder bei Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
Aus diesem Grunde ist es für den juristischen Laien auch sehr schwierig, aus dem Gesetz und ihm zugänglichen Gerichtsentscheidungen zuverlässige Werte über zu beanspruchende oder von ihm geschuldete Unterhaltszahlungen abzuleiten.
Welche Unterhaltsansprüche gibt es?
Die wichtigsten Unterhaltsarten sind Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt bzw. Unterhalt für den eingetragenen Lebenspartner und der Betreuungsunterhalt.Unterhaltsansprüche können nach deutschem Recht bestehen:
1. Zwischen „Verwandten in gerader Linie“ (§ 1601 BGB), also zwischen Eltern und - sowohl ehelichen als auch nicht ehelichen - Kindern, Großeltern und Enkeln, Urgroßeltern und Urenkeln. Dabei kann es Ansprüche sowohl in der einen als auch in der anderen Richtung geben.
2. Zwischen Ehegatten (§ 1360 BGB), auch wenn sie getrennt leben (§ 1361 BGB).
3. Zwischen geschiedenen Ehegatten (§ 1569 BGB).
4. Unterhaltsanspruch der Mutter eines nicht ehelichen Kindes gegen den Vater (§ 1615 l BGB) oder umgekehrt, falls der Vater das Kind betreut.
5. Zwischen den Partnern einer gleichgeschlechtlichen Eingetragenen Partnerschaft und zwar während der Partnerschaft (§ 5 LPartG), bei Getrenntleben (§ 12 LPartG) und nach Aufhebung der Partnerschaft (§ 16 LPartG). Die Ansprüche sind dem Ehegattenunterhalt nachgebildet.
Darüber hinaus gibt es keine „gesetzlichen“, das heißt unmittelbar auf dem Gesetz beruhenden Unterhaltsansprüche, vor allem also auch nicht zwischen Geschwistern, Schwiegereltern und Schwiegerkindern oder sonst verwandten oder verschwägerten Personen.
Nicht ausgeschlossen ist, dass Personen, zwischen denen keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche bestehen, solche vertraglich vereinbaren.
Muss immer Unterhalt gezahlt werden?
Ob bei grundsätzlich bestehender gesetzlicher Unterhaltspflicht tatsächlich Unterhalt bezahlt werden muss, richtet sich danach, ob der Unterhaltsberechtigte unterhaltsbedürftig und der zur Leistung von Unterhalt Verpflichtete leistungsfähig ist.Unterhaltsbedürftig ist nicht, wer seinen angemessenen Unterhalt durch zumutbare eigene Erwerbstätigkeit, aus sonstigen Einkünften, beispielsweise Miet- oder Vermögenseinkünften oder, wenn ihm dies zugemutet werden kann, durch Verwertung seines Vermögens bestreiten kann.
Leistungsfähig ist nicht, wer durch die Unterhaltszahlung seinen eigenen - je nach rechtlicher Situation - angemessenen oder unbedingt notwendigen Unterhalt oder vorrangig zu bedienende Ansprüche anderer Unterhaltsberechtigter gefährden würde. Das Gesetz regelt für jede Unterhaltsart die zur Beurteilung der Unterhaltshöhe, der Unterhaltsbedürftigkeit und der Leistungsfähigkeit geltenden Kriterien sowie die Rangverhältnisse zu anderen Unterhaltsarten.
Da Schutz und Förderung von Ehe und Familie in Art 6 GG als Staatsziel besonders hervorgehoben ist, gibt es zahlreiche staatliche Leistungen, die - zumindest auch - diesen Zweck haben. Dazu gehören beispielsweise Kindergeld, Elterngeld, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, BAFöG, steuerliche Erleichterungen, Sozialhilfeleistungen, familienbezogene Anteile in Renten usw.
Diese Leistungen beeinflussen meist - aber nicht immer - etwaige Unterhaltsansprüche der Leistungsempfänger oder Unterhaltsansprüche gegen die Leistungsempfänger. Teilweise werden staatliche Leistungen gewährt, wenn bestehende Unterhaltsansprüche gegen den Schuldner nicht durchgesetzt werden können, weil dieser beispielsweise unauffindbar oder zahlungsunwillig ist. In solchen Fällen leistet dann der Staat i.a. nur vorläufig, das heißt, er kann das Geld vom eigentlichen Schuldner zurückholen. Dies ist etwa der Fall bei der Sozialhilfe oder bei Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
Umfangreiche Rechtsprechung zu Einzelfällen
Die Rechtsprechung in Unterhaltssachen ist äußerst differenziert. Darin spiegelt sich die Tatsache wider, dass die von den Gerichten zu entscheidenden Lebenssituationen der Betroffenen nur selten vollkommen vergleichbar sind.| Urteilsübersichten |
| Ehegattenunterhalt |
| Elternunterhalt |
| Kindesunterhalt |
| Unterhalt (allgemein) |
Stand: (letzte Änderung: 22.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Gesetzliche Unterhaltspflichten bestehen zwischen Verwandten in gerader Linie (Eltern, Kinder, Großeltern), zwischen Ehegatten während und nach der Ehe, zwischen Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sowie in spezifischen Fällen für die Mutter oder den Vater eines nicht ehelichen Kindes.
Unterhaltsbedürftig ist, wer den eigenen angemessenen Unterhalt nicht durch zumutbare eigene Erwerbstätigkeit, sonstige Einkünfte oder gegebenenfalls durch Verwertung von eigenem Vermögen decken kann.
Leistungsfähig ist nur derjenige, der den Unterhalt zahlen kann, ohne den eigenen angemessenen oder unbedingt notwendigen Lebensbedarf zu gefährden. Zudem müssen vorrangige Unterhaltsansprüche anderer Berechtigter berücksichtigt werden.
Ja, staatliche Leistungen wie Kindergeld, Elterngeld oder Unterhaltsvorschuss beeinflussen oft die Höhe der Unterhaltsansprüche. Bei staatlichen Vorauszahlungen, etwa durch Sozialhilfe, geht der Unterhaltsanspruch gegen den Schuldner zudem häufig auf den Staat über.
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