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§ 12 Unterhalt bei Getrenntleben

Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)

Leben die Lebenspartner getrennt, so kann ein Lebenspartner von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Lebenspartner angemessenen Unterhalt verlangen. Die §§ 1361 und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

Dr. Rochus SchmitzMartin BeckerHont Péter Hetényi

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