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Karrieresprung: Muss jetzt mehr Unterhalt gezahlt werden?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 12 Minuten

Bei Gehaltssteigerungen erhöht sich in der Regel auch der Unterhalt. Doch nicht immer muss der Unterhaltsschuldner seine Zahlungen anpassen. Nach einem unerwarteten Karrieresprung erhöhen sich die Unterhaltszahlungen nicht automatisch, wenn es sich dabei um eine Veränderung handelt, die bei Scheidung nicht absehbar war und die nach § 1578 Abs. 1 BGB maßgeblichen ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt hat. Diese Regelung gilt allerdings nur für den Ehegattenunterhalt - beim Kindesunterhalt gelten grundlegend andere Maßstäbe.

Was die Rechtsprechung unter einem Karrieresprung versteht

Um einschätzen zu können, ob eine Gehaltserhöhung bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden muss, ist zunächst zu klären, was die Rechtsprechung unter einem Karrieresprung versteht. Ein solcher liegt vor, wenn es sich bei der beruflichen Entwicklung um eine vom Normalverlauf abweichende, aus Sicht der Trennung bzw. der Scheidung nicht erwartbare Entwicklung handelt (vgl. BGH, 31.03.1982 - Az: IVb ZR 661/80).

Entscheidend ist dabei, ob die berufliche Veränderung - also der neue Tätigkeitsbereich, die veränderte Funktion oder das erhöhte Einkommen - bereits im ehelichen Zusammenleben angelegt war oder ob sie ihren Ursprung erst nach dem Scheitern der Ehe hat. Einkommenssteigerungen, die auf einer bereits in der Ehe vorbereiteten Entwicklung beruhen, fließen weiterhin in die Unterhaltsberechnung ein. Erst wenn die Karriereschritte außerhalb des Normalverlaufs liegen und aus Sicht der Trennung nicht vorhersehbar waren, spricht man unterhaltsrechtlich von einem Karrieresprung, dessen Mehrertrag die ehelichen Lebensverhältnisse nicht prägt.

Maßgeblicher Zeitpunkt: Trennung oder Scheidung?

Für den Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB ist bei der Bewertung auf den Zeitpunkt der Trennung abzustellen, für den nachehelichen Unterhalt auf den Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung - es sei denn, es lag bereits vor der rechtskräftigen Scheidung eine unerwartete Entwicklung vor. Wäre ein Karrieresprung bereits vor der Trennung absehbar gewesen, müsste er bei der Berechnung des Unterhalts berücksichtigt werden.

Die Zeit der formal noch bestehenden Ehe - auch wenn sie nicht mehr gelebt wird - ist für die Bedarfsermittlung nach den ehelichen Lebensverhältnissen grundsätzlich relevant. Einkommensentwicklungen in der Trennungsphase können daher die ehelichen Lebensverhältnisse noch prägen und den Unterhalt erhöhen. Eine Ausnahme gilt, wenn die Einkommenssteigerung auf einer vom Normalverlauf erheblich abweichenden, unerwarteten Entwicklung beruht. Diesen Grundsatz, der ursprünglich für den nachehelichen Unterhalt entwickelt wurde, wendet die Rechtsprechung auch für die Dauer des Getrenntlebens an: Auch beim Trennungsunterhalt ist eine Einkommensentwicklung nur beachtlich, wenn diese aus der Sicht zum Zeitpunkt der Trennung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war und diese Erwartung bereits die ehelichen Lebensverhältnisse bis zur Trennung geprägt hatte (vgl. OLG Brandenburg, 03.06.2019 - Az: 9 UF 49/19).

Wann liegt ein Karrieresprung vor?

Nicht jede Gehaltserhöhung begründet einen Karrieresprung. Die Gerichte fordern, dass eine erhebliche, unerwartete Einkommensverbesserung infolge der Tätigkeit in einer anderen Funktion oder einem anderen Tätigkeitsbereich vorliegt. Wird der Unterhaltspflichtige in einem anderen Tätigkeitsbereich oder in einer anderen Funktion tätig und verdient infolgedessen mehr als 20 Prozent mehr als zuvor, ist von einem Karrieresprung auszugehen, dessen Mehrertrag die ehelichen Lebensverhältnisse nicht prägt (vgl. OLG Köln, 29.12.2003 - Az: 14 WF 180/03). Übliche Erhöhungen von 5 bis 10 Prozent lassen in der Regel keinen Rückschluss auf einen Karrieresprung zu. Die Grenze dürfte bei etwa 20 Prozent liegen.

In manchen Fällen bejahen die Gerichte auch dann einen Karrieresprung, wenn sich die Aufgaben und Kompetenzen nicht wesentlich geändert haben, aber eine erhebliche Einkommenssteigerung vorliegt - etwa aufgrund eines Arbeitgeberwechsels. Bei einer Einkommenssteigerung von deutlich mehr als 35 Prozent sowie einer Ausweitung des Einsatzbereichs und einem Ortswechsel ist ein Karrieresprung in der Regel anzunehmen (vgl. OLG München, 09.04.2003 - Az: 16 UF 654/03).

Ein weiterer wesentlicher Gesichtspunkt ist das Zeitmoment: Je mehr Zeit zwischen Trennung oder Scheidung und der beruflichen Fortentwicklung liegt, desto weniger war diese Entwicklung aus Sicht der Trennung oder Scheidung zu erwarten. Rückt ein unterhaltspflichtiger Ehegatte einundzwanzig Jahre nach der Ehescheidung vom mittleren Management in die obere Führungsebene eines großen Unternehmens auf, entspricht dies nach Auffassung der Gerichte nicht dem Normalverlauf und prägt die ehelichen Lebensverhältnisse nicht mehr (vgl. OLG Zweibrücken, 28.07.2006 - Az: 2 UF 249/05).

Fallbeispiele aus der Rechtsprechung

Die Entscheidungen sind regelmäßig Einzelfallentscheidungen und deshalb nur schwer vergleichbar. Dieselbe formale Beförderung kann je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls entweder einen Karrieresprung darstellen oder nicht. Ausschlaggebend ist stets, ob die Entwicklung im Zeitpunkt der Trennung vorhersehbar war. Selbst wenn ein Angestellter in die Geschäftsführungsebene wechselt, wird kein Karrieresprung angenommen, wenn zuvor eine kontinuierliche Aufwärtsentwicklung festzustellen ist. Umgekehrt können auch interne Positionswechsel innerhalb desselben Unternehmens einen Karrieresprung begründen, wenn die wesentlichen Grundlagen dafür erst nach der Trennung gelegt wurden und die neue Stelle zum Trennungszeitpunkt noch nicht einmal existierte (OLG Brandenburg, 03.06.2019 - Az: 9 UF 49/19).

Im Bereich der Medizin gilt grundsätzlich, dass der Bundesgerichtshof den Weg vom Assistenzarzt zum Oberarzt als normale berufliche Entwicklung einordnet, die keinen Karrieresprung darstellt. Anders verhält es sich beim Aufstieg eines Oberarztes zum Chefarzt, in dem die Gerichte regelmäßig einen Karrieresprung sehen (vgl. OLG Celle, 07.11.2007 - Az: 15 UF 56/07).

Beweislast: Wer muss was darlegen?

Beruft sich der Unterhaltspflichtige darauf, dass seine höheren Einkünfte aus einem unterhaltsrechtlich beachtlichen Karrieresprung resultieren, trägt er hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Die Anforderungen an den notwendigen Sachvortrag sind hoch.


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Stand: 20.03.2026
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