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Unterhaltsanspruch und neue Ehe

Familienrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats wirkt sich eine nacheheliche Einkommenssteigerung, wie hier die Übernahme der Chefarzttätigkeit, nur dann bedarfssteigernd aus, wenn ihr eine Entwicklung zugrunde liegt, die schon aus der Sicht zum Zeitpunkt der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war

Bemisst sich der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gegen einen wieder verheirateten Ehegatten nach seinem fiktiv ohne den Splittingvorteil der neuen Ehe errechneten Einkommen, ist auch ein eventueller Realsplittingvorteil auf der Grundlage dieses fiktiv nach der Grundtabelle bemessenen Einkommens zu bestimmen.

Schuldet der wieder verheiratete Unterhaltspflichtige neben dem ohne Berücksichtigung eines Karrieresprungs bemessenen nachehelichen Unterhalt auch Kindesunterhalt nach seinen - höheren - tatsächlichen Einkünften, ist der Kindesunterhalt bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nur insoweit abzusetzen, als er sich aus dem geringeren Einkommen ergibt.


BGH, 23.05.2007 - Az: XII ZR 245/04


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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