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Umgangspflicht der Eltern: Was gilt, wenn ein Elternteil den Kontakt zum Kind verweigert?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 15 Minuten

Nach § 1684 Abs. 1 BGB ist jeder Elternteil zum Umgang mit seinem Kind nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet. Die aktuelle Rechtslage unterscheidet sich damit grundlegend von der früheren, nach der lediglich ein Umgangsrecht bestand.

Umgangsrecht als höchstpersönliches Recht des Kindes

Das Recht auf Umgang steht dem Kind selbst zu und nicht den Eltern gegeneinander. Es ist ein höchstpersönliches Recht des Kindes, das nur vom Kind - vertreten durch den sorgeberechtigten Elternteil oder, im Falle eines Interessenkonflikts, durch einen zu bestellenden Verfahrenspfleger - gerichtlich geltend gemacht werden kann. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass ein betreuender Elternteil das Umgangsrecht des Kindes nicht im eigenen Namen durchsetzen kann. Ein Antrag, der ausdrücklich aus eigenem Recht gestellt wird, ist bereits deshalb abzuweisen (vgl. BGH, 14.05.2008 - Az: XII ZB 225/06).

Es ist also Sache des sorgeberechtigten Elternteils, das Umgangsrecht des Kindes gegen den anderen Elternteil durchzusetzen - allerdings nicht als eigenen Anspruch, sondern als gesetzlicher Vertreter des Kindes. Kommt zwischen den Interessen des betreuenden Elternteils und denen des Kindes ein Konflikt in Betracht, kann das Familiengericht einen Verfahrenspfleger bestellen.

Wann kann der Umgang gerichtlich angeordnet werden?

Das Familiengericht ist berechtigt, einen Elternteil zur Wahrnehmung von Umgangskontakten zu verpflichten - auch gegen dessen ausdrücklich erklärten Willen. Der Einwand, man habe keine Beziehung zum Kind und wolle auch keine aufbauen, ist dabei nach der Rechtsprechung unbeachtlich. Das Umgangsrecht dient nicht allein dem Erhalt bestehender Beziehungen, sondern auch dem im Interesse des Kindeswohls erforderlichen Neuaufbau einer solchen Beziehung - unter anderem mit Blick darauf, den anderen Elternteil als „Reserve-Elternteil“ zu erhalten, der jederzeit in eine sorgerechtliche Position einrücken kann (vgl. OLG Brandenburg, 21.01.2004 - Az: 15 UF 233/00; bestätigt durch BVerfG, 01.04.2008 - Az: 1 BvR 1620/04).

Das Bundesverfassungsgericht hat betont, dass die Umgangspflicht nach § 1684 BGB eine zulässige Konkretisierung der den Eltern durch Art. 6 Abs. 2 GG auferlegten Verantwortung für ihr Kind ist. Das Grundgesetz macht den Eltern die Pflege und Erziehung ihres Kindes nicht nur zum Recht, sondern zugleich zur vorrangigen Pflicht - und zwar nicht allein gegenüber dem Staat, sondern unmittelbar gegenüber dem Kind. Das Kind ist Rechtssubjekt und Grundrechtsträger, dem die Eltern schulden, ihr Handeln an seinem Wohl auszurichten.

Gelegentlich wird vom betreuenden Elternteil argumentiert, das erweiterte Umgangsrecht des anderen diene dem Kindeswohl, weil die Kinder sonst während der Wochenenden oder der Ferien nicht optimal beaufsichtigt und versorgt werden könnten. Diese Argumentation kann riskant sein, wenn der andere Elternteil daraus Rückschlüsse auf eine Überforderung des betreuenden Teils mit der Doppelbelastung aus Beruf und Kinderbetreuung zieht und diese im einem etwaigen Sorgerechtsstreit nutzt.

Ordnungsmittel zur Durchsetzung der Umgangspflicht

Zur Durchsetzung einer gerichtlich festgesetzten Umgangsregelung sieht § 89 Abs. 1 FamFG die Festsetzung von Ordnungsgeld vor; kann dieses nicht beigetrieben werden, ist Ordnungshaft möglich. Das einzelne Ordnungsgeld darf 25.000 Euro nicht übersteigen; in der Praxis werden in Umgangsrechtssachen häufig Beträge im Bereich einiger hundert Euro festgesetzt.

Jeder Beschluss, der die Regelung des Umgangs anordnet, muss gemäß § 89 Abs. 2 FamFG bereits im Tenor auf die Folgen einer Zuwiderhandlung hinweisen. Diese Belehrung ersetzt die nach früherem Recht im Vollstreckungsverfahren separat erforderliche Androhung des Zwangsmittels und soll das Verfahren beschleunigen (vgl. BGH, 03.08.2016 - Az: XII ZB 86/15; BGH, 17.08.2011 - Az: XII ZB 621/10). Wird die Umgangsregelung später abgeändert, wird der erteilte Hinweis insoweit gegenstandslos; es bedarf dann eines erneuten Hinweises. Auch ein gerichtlich gebilligter Vergleich nach § 156 Abs. 2 FamFG ist ein vollstreckungsfähiger Titel und kann Grundlage für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes sein (vgl. BGH, 19.02.2014 - Az: XII ZB 165/13).

Das Verschulden des Verpflichteten wird nach § 89 Abs. 4 Satz 1 FamFG vermutet. Es obliegt dem Umgangspflichtigen, im Einzelnen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hatte. Pauschale Erklärungen genügen nicht. So stellt etwa die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Gastronom keinen hinreichenden Entschuldigungsgrund dar, wenn der Betroffene nicht nachweist, dass ihm die Einhaltung der vereinbarten Wochenendumgänge trotz Beschäftigung von Mitarbeitern und einem Kompagnon nicht möglich war (vgl. OLG Jena, 17.02.2025 - Az: 1 WF 306/24). Gleiches gilt für eine kurzfristige Flugstornierung, die die Versäumung eines Übergabetermins jedenfalls dann nicht entschuldigt, wenn kein ausreichender Zeitpuffer für mögliche Störungen beim Rückflug eingeplant wurde (vgl. KG, 23.06.2022 - Az: 16 WF 29/22).

Grenzen der zwangsweisen Durchsetzung

Die zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht gegen einen umgangsunwilligen Elternteil stößt an verfassungsrechtliche Grenzen. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass ein Umgang, der nur mit Zwangsmitteln gegen den erklärten Willen eines Elternteils erzwungen wird, regelmäßig nicht dem Kindeswohl dient. Das Kind erlebt in einem solchen Fall anstelle der angestrebten elterlichen Zuwendung die Ablehnung gerade durch seinen Elternteil - was das Selbstwertgefühl des Kindes nachhaltig schädigen kann (vgl. BVerfG, 01.04.2008 - Az: 1 BvR 1620/04).

§ 89 Abs. 1 FamFG ist daher bewusst als Kann-Vorschrift ausgestaltet und hat die frühere Soll-Vorschrift des § 33 FGG ersetzt. Das Gericht hat im Einzelfall zu prüfen, ob die Vollstreckung der Umgangspflicht geeignet ist, den mit ihr verfolgten Zweck - einen dem Kind zuträglichen Umgang - tatsächlich zu erreichen (vgl. OLG Hamm, 25.07.2017 - Az: 6 WF 179/17).

Wann sind Ordnungsmittel gerechtfertigt?

Ordnungsmittel zur Durchsetzung der Umgangspflicht sind ausnahmsweise zulässig, wenn im konkreten Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein zunächst erzwungener Umgang dem Kindeswohl dienen wird. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Kinder den Wunsch nach Kontakt zu ihrem Elternteil deutlich äußern und eine reale Chance besteht, dass sie den Widerstand des Elternteils durch ihre eigene Persönlichkeit aufzulösen vermögen. Je älter und persönlichkeitsstärker ein Kind ist, desto eher kann auch ein zunächst erzwungener Umgang diesem Zweck dienen (vgl. OLG Oldenburg, 28.07.2016 - Az: 13 WF 55/16).


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Stand: 21.03.2026
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